ausserdem enthalte der Beschluss des Gemeinde­ rates R. keine Begründung. Der Regierungsrat hob den gemeinderätlichen Entscheid in Gutheis­ sung des Rekurses auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­ instanz zurück. Aus den Erwägungen: Der Gemeinderat R. bestreitet nicht, dass die Errichtung der Vormund­ schaft überdas Kind Maria L. ohne Anhörung der Mutter vorgenommen worden ist. Er vertritt indessen die Auffassung, der Bericht des Beistandes, auf den er sich stützt, genüge für die Anordnung dieser Massnahme. Er bezeichnet die Bevormundung als gerechtfertigt, da nach seiner Auffas­ sung der Mutter die Voraussetzungen für die Ausübung der elterlichen Gewalt fehlen.