Die in der ausserrhodischen Gemeinde R. wohnhafte Frau S.L. hat am 21. Dezember 1975 die Tochter Maria geboren, die am 9. August 1976 von einem Tessiner Gericht auf Klage des Ehemannes als ausserehelich erklärt wurde. Der Gemeinderat R. stellte das Kind Maria - dessen Interes­ sen bis dahin ein Beistand gewahrt hatte - am 4. Januar 1977 unter Vor­ mundschaft. Frau L. rekurrierte an den Regierungsrat. Sie machte im wesentlichen geltend, sie sei vor der Errichtung der Vormundschaft über ihre Tochter nicht angehört worden; ausserdem enthalte der Beschluss des Gemeinde­ rates R. keine Begründung.