ZGB, Diss. Zürich 1968, Seite 98ff.). Da der Rekurrentin von der Vorinstanz das rechtliche Gehör verweigert wurde, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Geschäft zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückzuweisen. RRB 5.1.1982 1078 V orm undschaft. Rechtliches Gehör bei der Anordnung einer Vormund­ schaft überein unmündiges Kind. Anforderungen an die Begründung des Entscheides der Vormundschaftsbehörde.