Gemäss Art. 397 Abs.1 ZGB gelten für die Bestellung des Beistandes die gleichen Vorschriften wie für die Bestellung des Vormundes. Hat die zu bevormundende Person oder deren Vater oder Mutter jemand als den Vor­ mund ihres Vertrauens bezeichnet, so soll dieser Bezeichnung, wenn nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen, Folge geleistet werden (Art. 381 ZGB). Dies setzt vorliegendenfalls voraus, dass die Vormundschafts­ behörde mit der Mutter des Kindes als Inhaberin der elterlichen Gewalt Kontakt aufnimmt, um mit ihr über die Person des Erziehungsbeistandes zu sprechen.