Gegen die Person des L. vermag K. keine begründeten Einwände zu erheben. Es handelt sich bei diesem vielmehr um einen erfahrenen, ange­ sehenen Mann, dessen Beruf als Waisenamtsschreiber ihn zur Führung einer schwierigen Vormundschaftals besonders geeignet erscheinen lässt. Die seit der Wahl gemachten Erfahrungen zeigen denn auch deutlich, dass die getroffene Wahl den Anforderungen dieses besonderen Falles gerecht wird. RRB 22.1.1968 1077 V o rm u n d sch aft. Rechtliches Gehör bei der Bestellung eines Beistandes (Art. 397 Abs. 1 ZGB).