{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1077_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19820105-19820105-ARGVP-1988-1077.pdf", "Checksum": "041be7b8419b25f1b4bce26e6cf6e269"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1076,1077\nNotorisch ist die psychopathische Querulanz und Prozesswut des K. 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Die Vormundschaftsbehörde ist daher zu Recht auf die Vorschläge nicht eingetreten.4. Gegen die Person des L. vermag K. keine begründeten Einwände zu erheben. Es han\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1076,1077\n\nNotorisch ist die psychopathische Querulanz und Prozesswut des K. Seine\nfünf Vorschläge haben denn auch offensichtlich den Sinn, einen billigen\nRechtsvertreter für die Weiterführung einer ganzen Reihe anhängiger Pro­\nzesse zu finden und keinen «Vormund des Vertrauens» im Sinne des Geset­\nzes. Die Vormundschaftsbehörde ist daher zu Recht auf die Vorschläge\nnicht eingetreten.\n4. Gegen die Person des L. vermag K. keine begründeten Einwände zu\nerheben. Es handelt sich bei diesem vielmehr um einen erfahrenen, ange­\nsehenen Mann, dessen Beruf als Waisenamtsschreiber ihn zur Führung\neiner schwierigen Vormundschaftals besonders geeignet erscheinen lässt.\nDie seit der Wahl gemachten Erfahrungen zeigen denn auch deutlich, dass\ndie getroffene Wahl den Anforderungen dieses besonderen Falles gerecht\nwird.\nRRB 22.1.1968\n\n1077\n\nV o rm u n d sch aft. Rechtliches Gehör bei der Bestellung eines Beistandes\n(Art. 397 Abs. 1 ZGB).\n\nGemäss Art. 397 Abs.1 ZGB gelten für die Bestellung des Beistandes die\ngleichen Vorschriften wie für die Bestellung des Vormundes. Hat die zu\nbevormundende Person oder deren Vater oder Mutter jemand als den Vor­\nmund ihres Vertrauens bezeichnet, so soll dieser Bezeichnung, wenn nicht\ngewichtige Gründe dagegen sprechen, Folge geleistet werden (Art. 381\nZGB). Dies setzt vorliegendenfalls voraus, dass die Vormundschafts­\nbehörde mit der Mutter des Kindes als Inhaberin der elterlichen Gewalt\nKontakt aufnimmt, um mit ihr über die Person des Erziehungsbeistandes\nzu sprechen. Diese Anhörung, die ein elementares Recht eines Betroffe­\nnen in einem derartigen Verfahren darstellt, fand vorliegendenfalls unbestrittenermassen nicht statt (Appenzell A. Rh. Verwaltungspraxis, Heft XVI,\nSeite 493). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist der Anspruch auf recht­\nliches Gehör rein formeller Natur, weshalb die Gehörsverweigerung\nzwangsläufig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (vgl.\nZeitschrift für Vormundschaftswesen, 31. Jahrgang [1976], 3. Quartal,\nSeite 109; Andreas Schwarz, Die Vormundschaftsbeschwerde Art. 420\n\n110\nA. Entscheide des Regierungsrates 1077, 1078\n\nZGB, Diss. Zürich 1968, Seite 98ff.). Da der Rekurrentin von der Vorinstanz\ndas rechtliche Gehör verweigert wurde, ist der angefochtene Entscheid\naufzuheben und das Geschäft zur Neubeurteilung an den Gemeinderat\nzurückzuweisen.\nRRB 5.1.1982\n\n1078\n\nV orm undschaft. Rechtliches Gehör bei der Anordnung einer Vormund­\nschaft überein unmündiges Kind. Anforderungen an die Begründung des\nEntscheides der Vormundschaftsbehörde.\n\nDie in der ausserrhodischen Gemeinde R. wohnhafte Frau S.L. hat am\n21. Dezember 1975 die Tochter Maria geboren, die am 9. August 1976\nvon einem Tessiner Gericht auf Klage des Ehemannes als ausserehelich\nerklärt wurde. Der Gemeinderat R. stellte das Kind Maria - dessen Interes­\nsen bis dahin ein Beistand gewahrt hatte - am 4. Januar 1977 unter Vor­\nmundschaft.\nFrau L. rekurrierte an den Regierungsrat. Sie machte im wesentlichen\ngeltend, sie sei vor der Errichtung der Vormundschaft über ihre Tochter\nnicht angehört worden; ausserdem enthalte der Beschluss des Gemeinde­\nrates R. keine Begründung.\nDer Regierungsrat hob den gemeinderätlichen Entscheid in Gutheis­\nsung des Rekurses auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­\ninstanz zurück. Aus den Erwägungen:\nDer Gemeinderat R. bestreitet nicht, dass die Errichtung der Vormund­\nschaft überdas Kind Maria L. ohne Anhörung der Mutter vorgenommen\nworden ist. Er vertritt indessen die Auffassung, der Bericht des Beistandes,\nauf den er sich stützt, genüge für die Anordnung dieser Massnahme. Er\nbezeichnet die Bevormundung als gerechtfertigt, da nach seiner Auffas­\nsung der Mutter die Voraussetzungen für die Ausübung der elterlichen\nGewalt fehlen. - In formeller Hinsicht kann dem Gemeinderat R. nicht bei­\ngepflichtet werden. Bevor die Vormundschaftsbehörde ihren Entscheid\nfällt, hat sie die Verhältnisse umfassend abzuklären. Sie darf sich nicht dar­\nauf beschränken, den Antrag des Beistandes zu übernehmen, sondern sie\nmuss sich, insbesondere durch Anhörung der Mutter, ein eigenes Urteil.\n\n111\n"}