A. Entscheide des Regierungsrates 1076,1077 Notorisch ist die psychopathische Querulanz und Prozesswut des K. Seine fünf Vorschläge haben denn auch offensichtlich den Sinn, einen billigen Rechtsvertreter für die Weiterführung einer ganzen Reihe anhängiger Pro­ zesse zu finden und keinen «Vormund des Vertrauens» im Sinne des Geset­ zes. Die Vormundschaftsbehörde ist daher zu Recht auf die Vorschläge nicht eingetreten. 4. Gegen die Person des L. vermag K. keine begründeten Einwände zu erheben. Es handelt sich bei diesem vielmehr um einen erfahrenen, ange­ sehenen Mann, dessen Beruf als Waisenamtsschreiber ihn zur Führung einer schwierigen Vormundschaftals besonders geeignet erscheinen lässt. Die seit der Wahl gemachten Erfahrungen zeigen denn auch deutlich, dass die getroffene Wahl den Anforderungen dieses besonderen Falles gerecht wird. RRB 22.1.1968 1077 V o rm u n d sch aft. Rechtliches Gehör bei der Bestellung eines Beistandes (Art. 397 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 397 Abs.1 ZGB gelten für die Bestellung des Beistandes die gleichen Vorschriften wie für die Bestellung des Vormundes. Hat die zu bevormundende Person oder deren Vater oder Mutter jemand als den Vor­ mund ihres Vertrauens bezeichnet, so soll dieser Bezeichnung, wenn nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen, Folge geleistet werden (Art. 381 ZGB). Dies setzt vorliegendenfalls voraus, dass die Vormundschafts­ behörde mit der Mutter des Kindes als Inhaberin der elterlichen Gewalt Kontakt aufnimmt, um mit ihr über die Person des Erziehungsbeistandes zu sprechen. Diese Anhörung, die ein elementares Recht eines Betroffe­ nen in einem derartigen Verfahren darstellt, fand vorliegendenfalls unbe- strittenermassen nicht statt (Appenzell A. Rh. Verwaltungspraxis, Heft XVI, Seite 493). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist der Anspruch auf recht­ liches Gehör rein formeller Natur, weshalb die Gehörsverweigerung zwangsläufig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (vgl. Zeitschrift für Vormundschaftswesen, 31. Jahrgang [1976], 3. Quartal, Seite 109; Andreas Schwarz, Die Vormundschaftsbeschwerde Art. 420 110 A. Entscheide des Regierungsrates 1077, 1078 ZGB, Diss. Zürich 1968, Seite 98ff.). Da der Rekurrentin von der Vorinstanz das rechtliche Gehör verweigert wurde, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Geschäft zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückzuweisen. RRB 5.1.1982 1078 V orm undschaft. Rechtliches Gehör bei der Anordnung einer Vormund­ schaft überein unmündiges Kind. Anforderungen an die Begründung des Entscheides der Vormundschaftsbehörde. Die in der ausserrhodischen Gemeinde R. wohnhafte Frau S.L. hat am 21. Dezember 1975 die Tochter Maria geboren, die am 9. August 1976 von einem Tessiner Gericht auf Klage des Ehemannes als ausserehelich erklärt wurde. Der Gemeinderat R. stellte das Kind Maria - dessen Interes­ sen bis dahin ein Beistand gewahrt hatte - am 4. Januar 1977 unter Vor­ mundschaft. Frau L. rekurrierte an den Regierungsrat. Sie machte im wesentlichen geltend, sie sei vor der Errichtung der Vormundschaft über ihre Tochter nicht angehört worden; ausserdem enthalte der Beschluss des Gemeinde­ rates R. keine Begründung. Der Regierungsrat hob den gemeinderätlichen Entscheid in Gutheis­ sung des Rekurses auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­ instanz zurück. Aus den Erwägungen: Der Gemeinderat R. bestreitet nicht, dass die Errichtung der Vormund­ schaft überdas Kind Maria L. ohne Anhörung der Mutter vorgenommen worden ist. Er vertritt indessen die Auffassung, der Bericht des Beistandes, auf den er sich stützt, genüge für die Anordnung dieser Massnahme. Er bezeichnet die Bevormundung als gerechtfertigt, da nach seiner Auffas­ sung der Mutter die Voraussetzungen für die Ausübung der elterlichen Gewalt fehlen. - In formeller Hinsicht kann dem Gemeinderat R. nicht bei­ gepflichtet werden. Bevor die Vormundschaftsbehörde ihren Entscheid fällt, hat sie die Verhältnisse umfassend abzuklären. Sie darf sich nicht dar­ auf beschränken, den Antrag des Beistandes zu übernehmen, sondern sie muss sich, insbesondere durch Anhörung der Mutter, ein eigenes Urteil. 111