Dies setzt vorliegendenfalls voraus, dass die Vormundschafts­ behörde mit der Mutter des Kindes als Inhaberin der elterlichen Gewalt Kontakt aufnimmt, um mit ihr über die Person des Erziehungsbeistandes zu sprechen. Diese Anhörung, die ein elementares Recht eines Betroffe­ nen in einem derartigen Verfahren darstellt, fand vorliegendenfalls unbestrittenermassen nicht statt (Appenzell A. Rh. Verwaltungspraxis, Heft XVI, Seite 493).