Der Regierungsrat wies beide Rekurse im wesentlichen aus folgenden Gründen ab. 1. Nach Art. 381 ZGB hat die zu bevormundende Person die Möglichkeit, «jemand als den Vormund ihres Vertrauens zu bezeichnen». Ein förmlicher Anspruch auf die Wahl des Vorgeschlagenen besteht indessen nicht (Komm. Kaufmann, N .6a zu Art. 381), doch sollen die Vorschläge, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, berücksichtigt werden. Das Vorschlagsrecht steht nur einem zu Bevormundenden zu, der urteilsfähig ist (Kaufmann, N.4). Eine eigentliche Pflicht der Vormundschaftsbehörde, auf Art. 381 aufmerksamzu machen, besteht nicht. Tut sie e s -w