W. trat als Vormund des K. zurück. Dies wurde dem K. mitgeteilt unter Ansetzung einer kurzen Frist, innert der er einen Vormund seines Ver­ trauens nach Art. 381 ZGB bezeichnen konnte. Die angesetzte Frist blieb unbenützt; ein Gesuch um Fristerstreckung wies die Vormundschafts­ behörde ab und ernannte darauf L. zum neuen Vormund des K. Auf fünf nachträglich eingereichte Vorschläge trat die Vormundschaftsbehörde nicht ein. Gegen diesen Beschluss sowie gegen die Wahl des L. rekurrierte K. rechtzeitig an den Regierungsrat. Der Regierungsrat wies beide Rekurse im wesentlichen aus folgenden Gründen ab.