{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1076_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19680122-19680122-ARGVP-1988-1076.pdf", "Checksum": "ebfdf40eaf2b07fbee6cdd03e8cd7ffe"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1076"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1076"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1076\n1076\nVorm undschaft. 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Dies wurde dem K. mitgeteilt unter Ansetzung einer kurzen Frist, innert der er einen Vormund seines Ver­trauens nach Art. 381 ZGB bezeichnen konnte. Die angesetzte Frist blieb unbenützt; ein Gesuch um Fristerstreckung wies die Vormundschafts­behörde ab und ernannte darauf L. zum neuen Vormund des K. Auf fünf nachträglich einger\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1076\n\n1076\n\nV orm und schaft. Anspruch des Bevormundeten auf einen Vormund des\nVertrauens (Art. 381 ZGB).\n\nW. trat als Vormund des K. zurück. Dies wurde dem K. mitgeteilt unter\nAnsetzung einer kurzen Frist, innert der er einen Vormund seines Ver­\ntrauens nach Art. 381 ZGB bezeichnen konnte. Die angesetzte Frist blieb\nunbenützt; ein Gesuch um Fristerstreckung wies die Vormundschafts­\nbehörde ab und ernannte darauf L. zum neuen Vormund des K. Auf fünf\nnachträglich eingereichte Vorschläge trat die Vormundschaftsbehörde\nnicht ein. Gegen diesen Beschluss sowie gegen die Wahl des L. rekurrierte\nK. rechtzeitig an den Regierungsrat.\nDer Regierungsrat wies beide Rekurse im wesentlichen aus folgenden\nGründen ab.\n1. Nach Art. 381 ZGB hat die zu bevormundende Person die Möglichkeit,\n«jemand als den Vormund ihres Vertrauens zu bezeichnen». Ein förmlicher\nAnspruch auf die Wahl des Vorgeschlagenen besteht indessen nicht\n(Komm. Kaufmann, N .6a zu Art. 381), doch sollen die Vorschläge, wenn\nnicht wichtige Gründe dagegen sprechen, berücksichtigt werden. Das\nVorschlagsrecht steht nur einem zu Bevormundenden zu, der urteilsfähig\nist (Kaufmann, N.4). Eine eigentliche Pflicht der Vormundschaftsbehörde,\nauf Art. 381 aufmerksamzu machen, besteht nicht. Tut sie e s -w a s grund­\nsätzlich wünschenswert ist - so ist sie völlig frei, wie sie vorgehen will; eine\nschriftliche oder mündliche Mitteilung genügt.\n2. Der Rekurrent hält die ihm eingeräumte Frist von fünf Tagen zu Unrecht\nals zu kurz. Es wäre K. ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen,\ninnert fünf Tagen eine Person zu nennen, die sein Vertrauen geniesst. Vor­\nher mit ihr Kontakt aufzunehmen, war nicht unbedingt erforderlich; die\nbezeichnete Person wird vor ihrer Wahl ja ohnehin angefragt.\n3. Selbst wenn auf die nachträglichen Vorschläge noch einzutreten wäre,\nkönnten sie aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt werden: Vier der\nVorgeschlagenen lehnten eine Wahl zum vorneherein ab; der fünfte\nmachte sie von Bedingungen abhängig, die sich nicht erfüllten. Bei al­\nlen fünf bestand keine Pflicht zur Übernahme des Amtes im Sinne von\nArt. 382 ZGB.\nDie Vorschläge des K. sind auch deshalb kritisch zu würdigen, weil -\nwie erwähnt - ihm die Zurechnungsfähigkeit abgeht (Kaufmann, N .8).\n\n109\nA. Entscheide des Regierungsrates 1076,1077\n\nNotorisch ist die psychopathische Querulanz und Prozesswut des K. Seine\nfünf Vorschläge haben denn auch offensichtlich den Sinn, einen billigen\nRechtsvertreter für die Weiterführung einer ganzen Reihe anhängiger Pro­\nzesse zu finden und keinen «Vormund des Vertrauens» im Sinne des Geset­\nzes. Die Vormundschaftsbehörde ist daher zu Recht auf die Vorschläge\nnicht eingetreten.\n4. Gegen die Person des L. vermag K. keine begründeten Einwände zu\nerheben. Es handelt sich bei diesem vielmehr um einen erfahrenen, ange­\nsehenen Mann, dessen Beruf als Waisenamtsschreiber ihn zur Führung\neiner schwierigen Vormundschaftals besonders geeignet erscheinen lässt.\nDie seit der Wahl gemachten Erfahrungen zeigen denn auch deutlich, dass\ndie getroffene Wahl den Anforderungen dieses besonderen Falles gerecht\nwird.\nRRB 22.1.1968\n\n1077\n\nV o rm u n d sch aft. Rechtliches Gehör bei der Bestellung eines Beistandes\n(Art. 397 Abs. 1 ZGB).\n\nGemäss Art. 397 Abs.1 ZGB gelten für die Bestellung des Beistandes die\ngleichen Vorschriften wie für die Bestellung des Vormundes. Hat die zu\nbevormundende Person oder deren Vater oder Mutter jemand als den Vor­\nmund ihres Vertrauens bezeichnet, so soll dieser Bezeichnung, wenn nicht\ngewichtige Gründe dagegen sprechen, Folge geleistet werden (Art. 381\nZGB). Dies setzt vorliegendenfalls voraus, dass die Vormundschafts­\nbehörde mit der Mutter des Kindes als Inhaberin der elterlichen Gewalt\nKontakt aufnimmt, um mit ihr über die Person des Erziehungsbeistandes\nzu sprechen. Diese Anhörung, die ein elementares Recht eines Betroffe­\nnen in einem derartigen Verfahren darstellt, fand vorliegendenfalls unbestrittenermassen nicht statt (Appenzell A. Rh. Verwaltungspraxis, Heft XVI,\nSeite 493). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist der Anspruch auf recht­\nliches Gehör rein formeller Natur, weshalb die Gehörsverweigerung\nzwangsläufig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (vgl.\nZeitschrift für Vormundschaftswesen, 31. Jahrgang [1976], 3. Quartal,\nSeite 109; Andreas Schwarz, Die Vormundschaftsbeschwerde Art. 420\n\n110\n"}