A. Entscheide des Regierungsrates 1076 1076 V orm und schaft. Anspruch des Bevormundeten auf einen Vormund des Vertrauens (Art. 381 ZGB). W. trat als Vormund des K. zurück. Dies wurde dem K. mitgeteilt unter Ansetzung einer kurzen Frist, innert der er einen Vormund seines Ver­ trauens nach Art. 381 ZGB bezeichnen konnte. Die angesetzte Frist blieb unbenützt; ein Gesuch um Fristerstreckung wies die Vormundschafts­ behörde ab und ernannte darauf L. zum neuen Vormund des K. Auf fünf nachträglich eingereichte Vorschläge trat die Vormundschaftsbehörde nicht ein. Gegen diesen Beschluss sowie gegen die Wahl des L. rekurrierte K. rechtzeitig an den Regierungsrat. Der Regierungsrat wies beide Rekurse im wesentlichen aus folgenden Gründen ab. 1. Nach Art. 381 ZGB hat die zu bevormundende Person die Möglichkeit, «jemand als den Vormund ihres Vertrauens zu bezeichnen». Ein förmlicher Anspruch auf die Wahl des Vorgeschlagenen besteht indessen nicht (Komm. Kaufmann, N .6a zu Art. 381), doch sollen die Vorschläge, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, berücksichtigt werden. Das Vorschlagsrecht steht nur einem zu Bevormundenden zu, der urteilsfähig ist (Kaufmann, N.4). Eine eigentliche Pflicht der Vormundschaftsbehörde, auf Art. 381 aufmerksamzu machen, besteht nicht. Tut sie e s -w a s grund­ sätzlich wünschenswert ist - so ist sie völlig frei, wie sie vorgehen will; eine schriftliche oder mündliche Mitteilung genügt. 2. Der Rekurrent hält die ihm eingeräumte Frist von fünf Tagen zu Unrecht als zu kurz. Es wäre K. ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, innert fünf Tagen eine Person zu nennen, die sein Vertrauen geniesst. Vor­ her mit ihr Kontakt aufzunehmen, war nicht unbedingt erforderlich; die bezeichnete Person wird vor ihrer Wahl ja ohnehin angefragt. 3. Selbst wenn auf die nachträglichen Vorschläge noch einzutreten wäre, könnten sie aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt werden: Vier der Vorgeschlagenen lehnten eine Wahl zum vorneherein ab; der fünfte machte sie von Bedingungen abhängig, die sich nicht erfüllten. Bei al­ len fünf bestand keine Pflicht zur Übernahme des Amtes im Sinne von Art. 382 ZGB. Die Vorschläge des K. sind auch deshalb kritisch zu würdigen, weil - wie erwähnt - ihm die Zurechnungsfähigkeit abgeht (Kaufmann, N .8). 109 A. Entscheide des Regierungsrates 1076,1077 Notorisch ist die psychopathische Querulanz und Prozesswut des K. Seine fünf Vorschläge haben denn auch offensichtlich den Sinn, einen billigen Rechtsvertreter für die Weiterführung einer ganzen Reihe anhängiger Pro­ zesse zu finden und keinen «Vormund des Vertrauens» im Sinne des Geset­ zes. Die Vormundschaftsbehörde ist daher zu Recht auf die Vorschläge nicht eingetreten. 4. Gegen die Person des L. vermag K. keine begründeten Einwände zu erheben. Es handelt sich bei diesem vielmehr um einen erfahrenen, ange­ sehenen Mann, dessen Beruf als Waisenamtsschreiber ihn zur Führung einer schwierigen Vormundschaftals besonders geeignet erscheinen lässt. Die seit der Wahl gemachten Erfahrungen zeigen denn auch deutlich, dass die getroffene Wahl den Anforderungen dieses besonderen Falles gerecht wird. RRB 22.1.1968 1077 V o rm u n d sch aft. Rechtliches Gehör bei der Bestellung eines Beistandes (Art. 397 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 397 Abs.1 ZGB gelten für die Bestellung des Beistandes die gleichen Vorschriften wie für die Bestellung des Vormundes. Hat die zu bevormundende Person oder deren Vater oder Mutter jemand als den Vor­ mund ihres Vertrauens bezeichnet, so soll dieser Bezeichnung, wenn nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen, Folge geleistet werden (Art. 381 ZGB). Dies setzt vorliegendenfalls voraus, dass die Vormundschafts­ behörde mit der Mutter des Kindes als Inhaberin der elterlichen Gewalt Kontakt aufnimmt, um mit ihr über die Person des Erziehungsbeistandes zu sprechen. Diese Anhörung, die ein elementares Recht eines Betroffe­ nen in einem derartigen Verfahren darstellt, fand vorliegendenfalls unbe- strittenermassen nicht statt (Appenzell A. Rh. Verwaltungspraxis, Heft XVI, Seite 493). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist der Anspruch auf recht­ liches Gehör rein formeller Natur, weshalb die Gehörsverweigerung zwangsläufig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (vgl. Zeitschrift für Vormundschaftswesen, 31. Jahrgang [1976], 3. Quartal, Seite 109; Andreas Schwarz, Die Vormundschaftsbeschwerde Art. 420 110