unter Vorbehalt der Appellation an den Oberge­ richtspräsidenten der Kantonsgerichtspräsident zuständig. Angesichts dieser klaren Rechtslage - Zuständigkeit des Richters und fehlende Zustän­ digkeit der Verwaltungsbehörden (Vormundschaftskommission, Gemein­ derat, Regierungsrat) - erübrigt es sich, die vom Rekurrenten geltend ge­ machten finanziellen Schwierigkeiten materiell zu prüfen. Der Rekurs ist abzuweisen. RRB 18.9.1984 108