Für die Beurteilung der vom Rekurrenten beantragten Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages ist demnach nicht die Vormund­ schaftskommission, sondern der Richter zuständig. Gemäss Art.1 Abs.1 der Verordnung vom 3. November 1977 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindes­ verhältnis; bGS 212.32) ist für einen Entscheid bei Veränderung der Ver­ hältnisse (Art. 286 ZGB) unter Vorbehalt der Appellation an den Oberge­ richtspräsidenten der Kantonsgerichtspräsident zuständig.