Die Unterhaltsklage gemäss Art. 279 Abs.1 ZGB wird von Bundes wegen gerichtlich beurteilt, wobei die Kantone ein einfaches und rasches Verfah­ ren vorzusehen haben (Art. 280 Abs. 1 ZGB). Gestützt auf diese Vorschrift hat das Kantonsgericht von Appenzell A. Rh. dem Rekurrenten eine monat­ liche Unterhaltspflicht von Fr. 250 - auferlegt und diesen Betrag indexiert. «Die Erhöhung oder Verminderung des Beitrages ist mit Eintritt der Tat­ sache, von der das Urteil sie abhängig macht, für die Parteien, aber auch für den Rechtsöffnungsrichter und den Betreibungsbeamten verbindlich.