{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1075_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19840918-19840918-ARGVP-1988-1075.pdf", "Checksum": "abe7fbdea06106981c24b3b7f6cb49a5"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1075"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1075"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1075\n1075\nKindesverhältn is. Zuständigkeit für die Festsetzung von Unterhaltsbei­trägen und für den Entscheid betr. Änderung der Verhältnisse (Art. 276ff. ZGB).\nDie Unterhaltsklage gemäss Art. 279 Abs.1 ZGB wird von Bundes wegen gerichtlich beurteilt, wobei die Kantone ein einfaches und rasches Verfah­ren vorzusehen haben (Art. 280 Abs. 1 ZGB). Gestützt auf diese Vorschrift hat das Kantonsgericht von Appenzell A. Rh. dem Rekurrenten eine monat­liche Unterhaltspf"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:58", "Checksum": "8b8dd87b409deb9d8fce296f1cb79169", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1075\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1075\n1075\nKindesverhältn is. Zuständigkeit für die Festsetzung von Unterhaltsbei­trägen und für den Entscheid betr. Änderung der Verhältnisse (Art. 276ff. ZGB).\nDie Unterhaltsklage gemäss Art. 279 Abs.1 ZGB wird von Bundes wegen gerichtlich beurteilt, wobei die Kantone ein einfaches und rasches Verfah­ren vorzusehen haben (Art. 280 Abs. 1 ZGB). Gestützt auf diese Vorschrift hat das Kantonsgericht von Appenzell A. Rh. dem Rekurrenten eine monat­liche Unterhaltspf\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1075\n\n1075\n\nK in d esverh ältn is. Zuständigkeit für die Festsetzung von Unterhaltsbei­\nträgen und für den Entscheid betr. Änderung der Verhältnisse (Art. 276ff.\nZGB).\n\nDie Unterhaltsklage gemäss Art. 279 Abs.1 ZGB wird von Bundes wegen\ngerichtlich beurteilt, wobei die Kantone ein einfaches und rasches Verfah­\nren vorzusehen haben (Art. 280 Abs. 1 ZGB). Gestützt auf diese Vorschrift\nhat das Kantonsgericht von Appenzell A. Rh. dem Rekurrenten eine monat­\nliche Unterhaltspflicht von Fr. 250 - auferlegt und diesen Betrag indexiert.\n«Die Erhöhung oder Verminderung des Beitrages ist mit Eintritt der Tat­\nsache, von der das Urteil sie abhängig macht, für die Parteien, aber auch\nfür den Rechtsöffnungsrichter und den Betreibungsbeamten verbindlich.\nEntwickeln sich die Verhältnisse nicht so, wie es die im Urteil angeordneten\nÄnderungen voraussetzen, so bleibt die Abänderungsklage (Art. 286\nAbs. 2) Vorbehalten» (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern\n1977, Seite 120). Für die Beurteilung der vom Rekurrenten beantragten\nHerabsetzung des Unterhaltsbeitrages ist demnach nicht die Vormund­\nschaftskommission, sondern der Richter zuständig. Gemäss Art.1 Abs.1\nder Verordnung vom 3. November 1977 zum Bundesgesetz vom 25. Juni\n1976 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindes­\nverhältnis; bGS 212.32) ist für einen Entscheid bei Veränderung der Ver­\nhältnisse (Art. 286 ZGB) unter Vorbehalt der Appellation an den Oberge­\nrichtspräsidenten der Kantonsgerichtspräsident zuständig. Angesichts\ndieser klaren Rechtslage - Zuständigkeit des Richters und fehlende Zustän­\ndigkeit der Verwaltungsbehörden (Vormundschaftskommission, Gemein­\nderat, Regierungsrat) - erübrigt es sich, die vom Rekurrenten geltend ge­\nmachten finanziellen Schwierigkeiten materiell zu prüfen. Der Rekurs ist\nabzuweisen.\nRRB 18.9.1984\n\n108\n"}