A. Entscheide des Regierungsrates 1075 1075 K in d esverh ältn is. Zuständigkeit für die Festsetzung von Unterhaltsbei­ trägen und für den Entscheid betr. Änderung der Verhältnisse (Art. 276ff. ZGB). Die Unterhaltsklage gemäss Art. 279 Abs.1 ZGB wird von Bundes wegen gerichtlich beurteilt, wobei die Kantone ein einfaches und rasches Verfah­ ren vorzusehen haben (Art. 280 Abs. 1 ZGB). Gestützt auf diese Vorschrift hat das Kantonsgericht von Appenzell A. Rh. dem Rekurrenten eine monat­ liche Unterhaltspflicht von Fr. 250 - auferlegt und diesen Betrag indexiert. «Die Erhöhung oder Verminderung des Beitrages ist mit Eintritt der Tat­ sache, von der das Urteil sie abhängig macht, für die Parteien, aber auch für den Rechtsöffnungsrichter und den Betreibungsbeamten verbindlich. Entwickeln sich die Verhältnisse nicht so, wie es die im Urteil angeordneten Änderungen voraussetzen, so bleibt die Abänderungsklage (Art. 286 Abs. 2) Vorbehalten» (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1977, Seite 120). Für die Beurteilung der vom Rekurrenten beantragten Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages ist demnach nicht die Vormund­ schaftskommission, sondern der Richter zuständig. Gemäss Art.1 Abs.1 der Verordnung vom 3. November 1977 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindes­ verhältnis; bGS 212.32) ist für einen Entscheid bei Veränderung der Ver­ hältnisse (Art. 286 ZGB) unter Vorbehalt der Appellation an den Oberge­ richtspräsidenten der Kantonsgerichtspräsident zuständig. Angesichts dieser klaren Rechtslage - Zuständigkeit des Richters und fehlende Zustän­ digkeit der Verwaltungsbehörden (Vormundschaftskommission, Gemein­ derat, Regierungsrat) - erübrigt es sich, die vom Rekurrenten geltend ge­ machten finanziellen Schwierigkeiten materiell zu prüfen. Der Rekurs ist abzuweisen. RRB 18.9.1984 108