Der Regierungsrat hob diesen Beschluss aus folgenden Gründen auf: Die beiden Kinder wurden dem Vater durch Urteil des Obergerichts Glarus zugeteilt. Daran ändert nichts, dass die Kinderzuteilung der von den Parteien abgeschlossenen Scheidungskonvention entsprach: Mit der richterlichen Genehmigung wird die Konvention zum integrierenden Bestandteil des Scheidungsurteils. Das bedeutet, dass sie, soweit sie Eltern­ rechte betrifft, ohne Zutun des Richters nicht abgeändert werden kann; eine Änderung ist gestützt auf A rt.1 57 ZGB beim Scheidungsrichter anzu­ begehren (vgl. BGE 95 II 387).