K in d esverh ältn is. Die vom Scheidungsrichter vorgenommene Kinder­ zuteilung kann in der Regel nicht durch Beschluss der Vormundschafts­ behörde geändert werden (Art. 157, 283 und 284 ZGB). Durch Urteil des Obergerichts Glarus vom 17. Juni 1964 wurde die Ehe L.-L. geschieden. Gemäss der zwischen den Parteien abgeschlossenen und 106 A. Entscheide des Regierungsrates 1074