Die Gefährdung kann schon in der immer w ie­ der neuen Störung des seelischen Gleichgewichts des Kindes liegen. Lässt die Haltung eines Elternteils zum voraus ungünstige Auswirkungen auf das Kind befürchten, so ist das Besuchsrecht zu verweigern.» (Cyrill Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1977, Seite 110). Die hier um­ schriebenen Voraussetzungen für einen Entzug des Besuchsrechts sind vorliegendenfalls erfüllt. In seinem Bericht an den Vormund hat Dr. med. H. W., Spezialarzt für Kinderkrankheiten FMH, den Zusammenhang zw i­ schen der frühkindlichen Hirnfunktionsstörung des Kindes und den damit verbundenen Erziehungssschwierigkeiten klar aufgezeigt.