{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1074_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19701110-19701110-ARGVP-1988-1074.pdf", "Checksum": "e2236a7aa5f7ef3b57199b4fb9a04b72"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1074"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1074"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regie rungs rates 1073, 1074\nEltern und ihren Kindern; es ist dem höherwertigen Gut der körperlichen und sittlichen Gesundheit des Kindes untergeordnet (vgl. BGE 89 II 5f.). Eine Gefährdung des Kindes liegt insbesondere dann vor, «wenn das Be­suchsrecht die gedeihliche Entwicklung des Kindes beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht ( . . .) . Nicht erforderlich ist pflichtwidriges Verhalten des Besuchsberechtigten. Die Gefährdung kann schon in der immer wie­der neuen Störun"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:24", "Checksum": "051884e6d9657eab794f2db2e832aa57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1074\nRegeste:\nA. Entscheide des Regie rungs rates 1073, 1074\nEltern und ihren Kindern; es ist dem höherwertigen Gut der körperlichen und sittlichen Gesundheit des Kindes untergeordnet (vgl. BGE 89 II 5f.). Eine Gefährdung des Kindes liegt insbesondere dann vor, «wenn das Be­suchsrecht die gedeihliche Entwicklung des Kindes beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht ( . . .) . Nicht erforderlich ist pflichtwidriges Verhalten des Besuchsberechtigten. Die Gefährdung kann schon in der immer wie­der neuen Störun\n\nA. Entscheide des Regie rungs rates 1073, 1074\n\nEltern und ihren Kindern; es ist dem höherwertigen Gut der körperlichen\nund sittlichen Gesundheit des Kindes untergeordnet (vgl. BGE 89 II 5f.).\nEine Gefährdung des Kindes liegt insbesondere dann vor, «wenn das Be­\nsuchsrecht die gedeihliche Entwicklung des Kindes beeinträchtigt oder zu\nbeeinträchtigen droht ( ...) . Nicht erforderlich ist pflichtwidriges Verhalten\ndes Besuchsberechtigten. Die Gefährdung kann schon in der immer w ie­\nder neuen Störung des seelischen Gleichgewichts des Kindes liegen. Lässt\ndie Haltung eines Elternteils zum voraus ungünstige Auswirkungen\nauf das Kind befürchten, so ist das Besuchsrecht zu verweigern.» (Cyrill\nHegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1977, Seite 110). Die hier um­\nschriebenen Voraussetzungen für einen Entzug des Besuchsrechts sind\nvorliegendenfalls erfüllt. In seinem Bericht an den Vormund hat Dr. med.\nH. W., Spezialarzt für Kinderkrankheiten FMH, den Zusammenhang zw i­\nschen der frühkindlichen Hirnfunktionsstörung des Kindes und den damit\nverbundenen Erziehungssschwierigkeiten klar aufgezeigt. Er führt ab­\nschliessend wörtlich aus: «Es zeigte sich wiederholt, dass der Einfluss der\nBesuche des Kindesvaters auf die erzieherischen Bemühungen wiederholt\nnegativ war. Im Interesse einer optimalen Entwicklung des Kindes sollten\ndiese Besuche vorläufig für mindestens ein halbes Jahr, besser für ein Jahr\nunterbleiben.» Mit einer Besuchssperre von zehn Monaten hat sich die\nVorinstanz an diesen Rahmen gehalten. Die Vertreterin der Pflegekinder­\nkommission, die Gemeindefürsorgerin, die Präsidentin der Vormund­\nschaftskommission sowie der Vormund, die mit der Pflegefamilie persön­\nlichen Kontakt haben, sind sich in der Beurteilung dieser Zusammenhänge\neinig. Die Ausübung des Besuchsrechts durch den Rekurrenten liegt der­\nzeit nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Ob sich diese Voraus­\nsetzungen grundsätzlich ändern, muss weiteren Abklärungen durch den\nHeilpädagogischen Dienst Vorbehalten bleiben.\nRRB 12.6.1984\n\n1074\n\nK in d esverh ältn is. Die vom Scheidungsrichter vorgenommene Kinder­\nzuteilung kann in der Regel nicht durch Beschluss der Vormundschafts­\nbehörde geändert werden (Art. 157, 283 und 284 ZGB).\n\nDurch Urteil des Obergerichts Glarus vom 17. Juni 1964 wurde die Ehe L.-L.\ngeschieden. Gemäss der zwischen den Parteien abgeschlossenen und\n\n106\nA. Entscheide des Regierungsrates 1074\n\nrichterlich genehmigten Scheidungskonvention wurden zwei der drei Kin­\nder unter vormundschaftlicher Aufsicht dem Vater zur Pflege und Erzie­\nhung zugewiesen. Die mit der Aufsicht betraute Vormundschaftsbehörde\nR. sah sich gezwungen, dem Vater die beiden Kinder gestützt auf\nArt. 283/84 ZGB vorläufig wegzunehmen. Diese provisorische Mass­\nnahme wurde anfangs 1970 in eine endgültige umgewandelt; die Kinder\nwurden durch die Vormundschaftsbehörde der Mutter zur Pflege und\nErziehung übergeben, und der Vater wurde zur Bezahlung monatlicher\nUnterstützungsbeiträge von zusammen Fr. 200 - verpflichtet.\nDer Regierungsrat hob diesen Beschluss aus folgenden Gründen auf:\nDie beiden Kinder wurden dem Vater durch Urteil des Obergerichts\nGlarus zugeteilt. Daran ändert nichts, dass die Kinderzuteilung der von\nden Parteien abgeschlossenen Scheidungskonvention entsprach: Mit der\nrichterlichen Genehmigung wird die Konvention zum integrierenden\nBestandteil des Scheidungsurteils. Das bedeutet, dass sie, soweit sie Eltern­\nrechte betrifft, ohne Zutun des Richters nicht abgeändert werden kann;\neine Änderung ist gestützt auf A rt.1 57 ZGB beim Scheidungsrichter anzu­\nbegehren (vgl. BGE 95 II 387). Nach feststehender Rechtsprechung ist\nimmer dann der Richter anzurufen, wenn nicht bloss die Entziehung der\nelterlichen Gewalt gegenüber dem bisherigen Inhaber, sondern gleich­\nzeitig die Übertragung der Gewalt auf den andern Elternteil Gegenstand\ndes Verfahrens ist (Hinderling, Das schweizerische Ehescheidungsrecht,\n3. Aufl. S. 169). Dieser Fall liegt hiervor, und es kann nicht zweifelhaft sein,\ndass zur Zuteilung der beiden Kinder an die Mutter nicht die Vormund­\nschaftsbehörde, sondern der Richter zuständig ist, zumal noch eine Neu­\nordnung der Unterstützungspflicht erforderlich wird.\nSollte es nicht zu verantworten sein, die Kinder weiter bei ihrem Vater\nzu belassen, wäre die Vormundschaftsbehörde berechtigt und verpflich­\ntet, die erforderlichen Massnahmen im Sinne von Art. 283 /2 8 4 ZGB vorzu­\nnehmen oder allenfalls die vorsorgliche Wegnahme anzuordnen. Zu einer\nendgültigen Neuregelung bedarf es aber einer Urteilsänderung, die so­\nwohl von der Mutter als auch von der Vormundschaftsbehörde anbegehrt\nwerden kann.\nRRB 10.11.1970\n\n107\n"}