A. Entscheide des Regie rungs rates 1073, 1074 Eltern und ihren Kindern; es ist dem höherwertigen Gut der körperlichen und sittlichen Gesundheit des Kindes untergeordnet (vgl. BGE 89 II 5f.). Eine Gefährdung des Kindes liegt insbesondere dann vor, «wenn das Be­ suchsrecht die gedeihliche Entwicklung des Kindes beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht ( ...) . Nicht erforderlich ist pflichtwidriges Verhalten des Besuchsberechtigten. Die Gefährdung kann schon in der immer w ie­ der neuen Störung des seelischen Gleichgewichts des Kindes liegen. Lässt die Haltung eines Elternteils zum voraus ungünstige Auswirkungen auf das Kind befürchten, so ist das Besuchsrecht zu verweigern.» (Cyrill Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1977, Seite 110). Die hier um­ schriebenen Voraussetzungen für einen Entzug des Besuchsrechts sind vorliegendenfalls erfüllt. In seinem Bericht an den Vormund hat Dr. med. H. W., Spezialarzt für Kinderkrankheiten FMH, den Zusammenhang zw i­ schen der frühkindlichen Hirnfunktionsstörung des Kindes und den damit verbundenen Erziehungssschwierigkeiten klar aufgezeigt. Er führt ab­ schliessend wörtlich aus: «Es zeigte sich wiederholt, dass der Einfluss der Besuche des Kindesvaters auf die erzieherischen Bemühungen wiederholt negativ war. Im Interesse einer optimalen Entwicklung des Kindes sollten diese Besuche vorläufig für mindestens ein halbes Jahr, besser für ein Jahr unterbleiben.» Mit einer Besuchssperre von zehn Monaten hat sich die Vorinstanz an diesen Rahmen gehalten. Die Vertreterin der Pflegekinder­ kommission, die Gemeindefürsorgerin, die Präsidentin der Vormund­ schaftskommission sowie der Vormund, die mit der Pflegefamilie persön­ lichen Kontakt haben, sind sich in der Beurteilung dieser Zusammenhänge einig. Die Ausübung des Besuchsrechts durch den Rekurrenten liegt der­ zeit nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Ob sich diese Voraus­ setzungen grundsätzlich ändern, muss weiteren Abklärungen durch den Heilpädagogischen Dienst Vorbehalten bleiben. RRB 12.6.1984 1074 K in d esverh ältn is. Die vom Scheidungsrichter vorgenommene Kinder­ zuteilung kann in der Regel nicht durch Beschluss der Vormundschafts­ behörde geändert werden (Art. 157, 283 und 284 ZGB). Durch Urteil des Obergerichts Glarus vom 17. Juni 1964 wurde die Ehe L.-L. geschieden. Gemäss der zwischen den Parteien abgeschlossenen und 106 A. Entscheide des Regierungsrates 1074 richterlich genehmigten Scheidungskonvention wurden zwei der drei Kin­ der unter vormundschaftlicher Aufsicht dem Vater zur Pflege und Erzie­ hung zugewiesen. Die mit der Aufsicht betraute Vormundschaftsbehörde R. sah sich gezwungen, dem Vater die beiden Kinder gestützt auf Art. 283/84 ZGB vorläufig wegzunehmen. Diese provisorische Mass­ nahme wurde anfangs 1970 in eine endgültige umgewandelt; die Kinder wurden durch die Vormundschaftsbehörde der Mutter zur Pflege und Erziehung übergeben, und der Vater wurde zur Bezahlung monatlicher Unterstützungsbeiträge von zusammen Fr. 200 - verpflichtet. Der Regierungsrat hob diesen Beschluss aus folgenden Gründen auf: Die beiden Kinder wurden dem Vater durch Urteil des Obergerichts Glarus zugeteilt. Daran ändert nichts, dass die Kinderzuteilung der von den Parteien abgeschlossenen Scheidungskonvention entsprach: Mit der richterlichen Genehmigung wird die Konvention zum integrierenden Bestandteil des Scheidungsurteils. Das bedeutet, dass sie, soweit sie Eltern­ rechte betrifft, ohne Zutun des Richters nicht abgeändert werden kann; eine Änderung ist gestützt auf A rt.1 57 ZGB beim Scheidungsrichter anzu­ begehren (vgl. BGE 95 II 387). Nach feststehender Rechtsprechung ist immer dann der Richter anzurufen, wenn nicht bloss die Entziehung der elterlichen Gewalt gegenüber dem bisherigen Inhaber, sondern gleich­ zeitig die Übertragung der Gewalt auf den andern Elternteil Gegenstand des Verfahrens ist (Hinderling, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. Aufl. S. 169). Dieser Fall liegt hiervor, und es kann nicht zweifelhaft sein, dass zur Zuteilung der beiden Kinder an die Mutter nicht die Vormund­ schaftsbehörde, sondern der Richter zuständig ist, zumal noch eine Neu­ ordnung der Unterstützungspflicht erforderlich wird. Sollte es nicht zu verantworten sein, die Kinder weiter bei ihrem Vater zu belassen, wäre die Vormundschaftsbehörde berechtigt und verpflich­ tet, die erforderlichen Massnahmen im Sinne von Art. 283 /2 8 4 ZGB vorzu­ nehmen oder allenfalls die vorsorgliche Wegnahme anzuordnen. Zu einer endgültigen Neuregelung bedarf es aber einer Urteilsänderung, die so­ wohl von der Mutter als auch von der Vormundschaftsbehörde anbegehrt werden kann. RRB 10.11.1970 107