Die Vertreterin der Pflegekinder­ kommission, die Gemeindefürsorgerin, die Präsidentin der Vormund­ schaftskommission sowie der Vormund, die mit der Pflegefamilie persön­ lichen Kontakt haben, sind sich in der Beurteilung dieser Zusammenhänge einig. Die Ausübung des Besuchsrechts durch den Rekurrenten liegt der­ zeit nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Ob sich diese Voraus­ setzungen grundsätzlich ändern, muss weiteren Abklärungen durch den Heilpädagogischen Dienst Vorbehalten bleiben. RRB 12.6.1984 1074