Dabei steht das Wohl des Kindes an erster Stelle, mithin sein Alter, seine körperliche und seelische Gesundheit, seine innere Bezie­ hung zum Besuchsberechtigten. Dieser Gesichtspunkt führt automatisch zu den Schranken des persönlichen Verkehrs. So ist das Besuchsrecht nicht eigennützig, sondern dient der Pflege der Verbundenheit zwischen den 105 A. Entscheide des Regie rungs rates 1073, 1074