{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1073_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19840612-19840612-ARGVP-1988-1073.pdf", "Checksum": "81c75cb1344ac6a08d306fa422f44b71"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1073"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1073"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1072, 1073\nHegnauer, 1964, N.27 zu Art. 288 ZGB sowie dort angegebene Ent­scheide und Literatur). Ohne Anhörung darf die elterliche Gewalt nur aus schwerwiegenden Gründen, etwa wenn Gefahr im Verzüge ist, entzogen werden. Dass solche Gründe vorliegendenfalls gegeben wären, erscheint auf Grund der Aktenlage als unwahrscheinlich und wird vom Gemeinderat auch nicht behauptet. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die mate­rielle Begründetheit des Rekurses zu prü"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:02", "Checksum": "09a2130ac55356e0469e3adb6ea39848", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1073\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1072, 1073\nHegnauer, 1964, N.27 zu Art. 288 ZGB sowie dort angegebene Ent­scheide und Literatur). Ohne Anhörung darf die elterliche Gewalt nur aus schwerwiegenden Gründen, etwa wenn Gefahr im Verzüge ist, entzogen werden. Dass solche Gründe vorliegendenfalls gegeben wären, erscheint auf Grund der Aktenlage als unwahrscheinlich und wird vom Gemeinderat auch nicht behauptet. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die mate­rielle Begründetheit des Rekurses zu prü\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1072, 1073\n\nHegnauer, 1964, N.27 zu Art. 288 ZGB sowie dort angegebene Ent­\nscheide und Literatur). Ohne Anhörung darf die elterliche Gewalt nur aus\nschwerwiegenden Gründen, etwa wenn Gefahr im Verzüge ist, entzogen\nwerden. Dass solche Gründe vorliegendenfalls gegeben wären, erscheint\nauf Grund der Aktenlage als unwahrscheinlich und wird vom Gemeinderat\nauch nicht behauptet. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die mate­\nrielle Begründetheit des Rekurses zu prüfen. Der Anspruch auf rechtliches\nGehör ist, wie das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden festgestellt\nhat, zwingend, und eine in Verletzung dieses Grundsatzes erlassene Ver­\nfügung ist selbst dann zu kassieren, wenn sie materiell gerechtfertigt\nerscheint.\nRRB 5.4.1966\n\n1073\n\nKindesverhältnis. Voraussetzungen für den Entzug des Besuchsrechtes\n(Art. 273/275 ZGB).\n\nGemäss Art. 273 ZGB haben die Eltern Anspruch auf angemessenen\npersönlichen Verkehr mit dem unmündigen Kind, das nicht unter ihrer\nelterlichen Gewalt oder Obhut steht. Diesem Grundsatz stellt der Gesetz­\ngeber gewisse Schranken gegenüber. So haben der Vater und die Mutter\nalles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil\nbeeinträchtigt oder die Aufgabe des Erziehers erschwert (Art. 274 Abs.1\nZGB). Die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes kann ihnen\ndas Recht auf persönlichen Verkehr verweigern oder entziehen, wenn das\nWohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet ist, die Eltern\nihn pflichtwidrig ausüben, sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert\nhaben oder andere wichtige Gründe vorliegen (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der\npersönliche Verkehr soll nach Art und Umfang der Ausübung angemessen\nsein, d.h. den wesentlichen Umständen in billiger Weise Rechnung tragen\n(vgl. Art. 4 ZGB). Dabei steht das Wohl des Kindes an erster Stelle, mithin\nsein Alter, seine körperliche und seelische Gesundheit, seine innere Bezie­\nhung zum Besuchsberechtigten. Dieser Gesichtspunkt führt automatisch\nzu den Schranken des persönlichen Verkehrs. So ist das Besuchsrecht nicht\neigennützig, sondern dient der Pflege der Verbundenheit zwischen den\n\n105\nA. Entscheide des Regie rungs rates 1073, 1074\n\nEltern und ihren Kindern; es ist dem höherwertigen Gut der körperlichen\nund sittlichen Gesundheit des Kindes untergeordnet (vgl. BGE 89 II 5f.).\nEine Gefährdung des Kindes liegt insbesondere dann vor, «wenn das Be­\nsuchsrecht die gedeihliche Entwicklung des Kindes beeinträchtigt oder zu\nbeeinträchtigen droht ( ...) . Nicht erforderlich ist pflichtwidriges Verhalten\ndes Besuchsberechtigten. Die Gefährdung kann schon in der immer w ie­\nder neuen Störung des seelischen Gleichgewichts des Kindes liegen. Lässt\ndie Haltung eines Elternteils zum voraus ungünstige Auswirkungen\nauf das Kind befürchten, so ist das Besuchsrecht zu verweigern.» (Cyrill\nHegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1977, Seite 110). Die hier um­\nschriebenen Voraussetzungen für einen Entzug des Besuchsrechts sind\nvorliegendenfalls erfüllt. In seinem Bericht an den Vormund hat Dr. med.\nH. W., Spezialarzt für Kinderkrankheiten FMH, den Zusammenhang zw i­\nschen der frühkindlichen Hirnfunktionsstörung des Kindes und den damit\nverbundenen Erziehungssschwierigkeiten klar aufgezeigt. Er führt ab­\nschliessend wörtlich aus: «Es zeigte sich wiederholt, dass der Einfluss der\nBesuche des Kindesvaters auf die erzieherischen Bemühungen wiederholt\nnegativ war. Im Interesse einer optimalen Entwicklung des Kindes sollten\ndiese Besuche vorläufig für mindestens ein halbes Jahr, besser für ein Jahr\nunterbleiben.» Mit einer Besuchssperre von zehn Monaten hat sich die\nVorinstanz an diesen Rahmen gehalten. Die Vertreterin der Pflegekinder­\nkommission, die Gemeindefürsorgerin, die Präsidentin der Vormund­\nschaftskommission sowie der Vormund, die mit der Pflegefamilie persön­\nlichen Kontakt haben, sind sich in der Beurteilung dieser Zusammenhänge\neinig. Die Ausübung des Besuchsrechts durch den Rekurrenten liegt der­\nzeit nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Ob sich diese Voraus­\nsetzungen grundsätzlich ändern, muss weiteren Abklärungen durch den\nHeilpädagogischen Dienst Vorbehalten bleiben.\nRRB 12.6.1984\n\n1074\n\nK in d esverh ältn is. Die vom Scheidungsrichter vorgenommene Kinder­\nzuteilung kann in der Regel nicht durch Beschluss der Vormundschafts­\nbehörde geändert werden (Art. 157, 283 und 284 ZGB).\n\nDurch Urteil des Obergerichts Glarus vom 17. Juni 1964 wurde die Ehe L.-L.\ngeschieden. Gemäss der zwischen den Parteien abgeschlossenen und\n\n106\n"}