Dabei steht das Wohl des Kindes an erster Stelle, mithin sein Alter, seine körperliche und seelische Gesundheit, seine innere Bezie­ hung zum Besuchsberechtigten. Dieser Gesichtspunkt führt automatisch zu den Schranken des persönlichen Verkehrs. So ist das Besuchsrecht nicht eigennützig, sondern dient der Pflege der Verbundenheit zwischen den 105