274 Abs.1 ZGB). Die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigern oder entziehen, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet ist, die Eltern ihn pflichtwidrig ausüben, sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben oder andere wichtige Gründe vorliegen (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der persönliche Verkehr soll nach Art und Umfang der Ausübung angemessen sein, d.h. den wesentlichen Umständen in billiger Weise Rechnung tragen (vgl. Art. 4 ZGB). Dabei steht das Wohl des Kindes an erster Stelle, mithin sein Alter, seine körperliche und seelische Gesundheit, seine innere Bezie­ hung zum Besuchsberechtigten.