Hegnauer, 1964, N.27 zu Art. 288 ZGB sowie dort angegebene Ent­ scheide und Literatur). Ohne Anhörung darf die elterliche Gewalt nur aus schwerwiegenden Gründen, etwa wenn Gefahr im Verzüge ist, entzogen werden. Dass solche Gründe vorliegendenfalls gegeben wären, erscheint auf Grund der Aktenlage als unwahrscheinlich und wird vom Gemeinderat auch nicht behauptet. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die mate­ rielle Begründetheit des Rekurses zu prüfen.