Ob sich angesichts der tatsächlichen Geringfügigkeit des Vorgebrachten diese Massnahme im heutigen Zeitpunkt noch aufdrängt, ist eine Frage, die von der Vormundschaftsbehörde W. zu prüfen ist. Für eine Mündigerklärung jedenfalls fehlen stichhaltige Gründe. RRB 20.1.1969 1072 K in d esverh ältn is. Rechtliches Gehör beim Entzug der elterlichen Gewalt (Art. 285/288 ZGB).