A. Entscheide des Regierungsrates 1071, 1072 Nach A rt.413 Abs. 3 ZGB hat sie aber schon bei der heutigen Rechtslage die Möglichkeit, in dieser Beziehung mitzuwirken. Nach dieser Vorschrift soll der Bevormundete nämlich, sofern er urteilsfähig und wenigstens 16 Jahre alt ist, «soweit tunlich zur Rechnungsablegung zugezogen wer­ den». Die übrigen angeblichen Nachteile könnten ohne weiteres durch eine Übertragung der Vormundschaft nach Zürich beseitigt werden. Ob sich angesichts der tatsächlichen Geringfügigkeit des Vorgebrachten diese Massnahme im heutigen Zeitpunkt noch aufdrängt, ist eine Frage, die von der Vormundschaftsbehörde W. zu prüfen ist.