{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1072_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19660405-19660405-ARGVP-1988-1072.pdf", "Checksum": "e58271e4b9929c6ca88d9c996d80224a"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1072"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1072"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1071, 1072\nNach A rt.413 Abs. 3 ZGB hat sie aber schon bei der heutigen Rechtslage die Möglichkeit, in dieser Beziehung mitzuwirken. Nach dieser Vorschrift soll der Bevormundete nämlich, sofern er urteilsfähig und wenigstens 16 Jahre alt ist, «soweit tunlich zur Rechnungsablegung zugezogen wer­den». Die übrigen angeblichen Nachteile könnten ohne weiteres durch eine Übertragung der Vormundschaft nach Zürich beseitigt werden. Ob sich angesichts der tatsächlichen G"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:32", "Checksum": "9a30123aeb0ffa8e85d249e2dcaa3376", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1072\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1071, 1072\nNach A rt.413 Abs. 3 ZGB hat sie aber schon bei der heutigen Rechtslage die Möglichkeit, in dieser Beziehung mitzuwirken. Nach dieser Vorschrift soll der Bevormundete nämlich, sofern er urteilsfähig und wenigstens 16 Jahre alt ist, «soweit tunlich zur Rechnungsablegung zugezogen wer­den». Die übrigen angeblichen Nachteile könnten ohne weiteres durch eine Übertragung der Vormundschaft nach Zürich beseitigt werden. Ob sich angesichts der tatsächlichen G\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1071, 1072\n\nNach A rt.413 Abs. 3 ZGB hat sie aber schon bei der heutigen Rechtslage\ndie Möglichkeit, in dieser Beziehung mitzuwirken. Nach dieser Vorschrift\nsoll der Bevormundete nämlich, sofern er urteilsfähig und wenigstens\n16 Jahre alt ist, «soweit tunlich zur Rechnungsablegung zugezogen wer­\nden». Die übrigen angeblichen Nachteile könnten ohne weiteres durch\neine Übertragung der Vormundschaft nach Zürich beseitigt werden. Ob\nsich angesichts der tatsächlichen Geringfügigkeit des Vorgebrachten diese\nMassnahme im heutigen Zeitpunkt noch aufdrängt, ist eine Frage, die von\nder Vormundschaftsbehörde W. zu prüfen ist. Für eine Mündigerklärung\njedenfalls fehlen stichhaltige Gründe.\nRRB 20.1.1969\n\n1072\n\nK in d esverh ältn is. Rechtliches Gehör beim Entzug der elterlichen Gewalt\n(Art. 285/288 ZGB).\n\nNach Art. 31 EG zum ZGB1entscheidet über die Entziehung der elterlichen\nGewalt derfürdie Bevormundung zuständige Gemeinderat1. Den Eltern ist\nvor dem Entscheid Gelegenheit zu geben, sich zur Sache schriftlich oder\nmündlich zu äussern. Gegen den Beschluss des Gemeinderates über die\nEntziehung der elterlichen Gewalt kann innert 14 Tagen1 2 an den Regie­\nrungsratrekurriertwerden (Art. 36 EG zum ZGB)2. Der Gemeinderat H. hat\nseinen Beschluss gefasst, ohne den Rekurrenten zur vorgesehenen Mass­\nnahme anzuhören. Damit hat er das Prinzip des rechtlichen Gehörs ver­\nletzt, dem gerade in derartigen Fällen eine wesentliche Bedeutung zu­\nkommt, handelt es sich doch bei der Entziehung der elterlichen Gewalt um\neinen schweren Eingriff in die Rechte der Eltern. Die Anhörung ist in Art. 31\nEG zum ZGB3 denn auch ausdrücklich vorgeschrieben. Es handelt sich\ndabei nicht etwa um eine blosse Ordnungsvorschrift; der Anspruch auf\nrechtliches Gehör gilt zudem bereits von Bundesrechtswegen (vgl. Komm.\n\n1 Heute Art. 37 lit.c EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1): Die Vormund­\nschaftsbehörde der Wohngemeinde\n2 Heute: 20 Tage (Art. 41 EG zum ZGB vom 27. April 1969; bGS 211.1)\n3 Heute: Art. 38 Abs. 1 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)\n\n104\nA. Entscheide des Regierungsrates 1072, 1073\n\nHegnauer, 1964, N.27 zu Art. 288 ZGB sowie dort angegebene Ent­\nscheide und Literatur). Ohne Anhörung darf die elterliche Gewalt nur aus\nschwerwiegenden Gründen, etwa wenn Gefahr im Verzüge ist, entzogen\nwerden. Dass solche Gründe vorliegendenfalls gegeben wären, erscheint\nauf Grund der Aktenlage als unwahrscheinlich und wird vom Gemeinderat\nauch nicht behauptet. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die mate­\nrielle Begründetheit des Rekurses zu prüfen. Der Anspruch auf rechtliches\nGehör ist, wie das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden festgestellt\nhat, zwingend, und eine in Verletzung dieses Grundsatzes erlassene Ver­\nfügung ist selbst dann zu kassieren, wenn sie materiell gerechtfertigt\nerscheint.\nRRB 5.4.1966\n\n1073\n\nKindesverhältnis. Voraussetzungen für den Entzug des Besuchsrechtes\n(Art. 273/275 ZGB).\n\nGemäss Art. 273 ZGB haben die Eltern Anspruch auf angemessenen\npersönlichen Verkehr mit dem unmündigen Kind, das nicht unter ihrer\nelterlichen Gewalt oder Obhut steht. Diesem Grundsatz stellt der Gesetz­\ngeber gewisse Schranken gegenüber. So haben der Vater und die Mutter\nalles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil\nbeeinträchtigt oder die Aufgabe des Erziehers erschwert (Art. 274 Abs.1\nZGB). Die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes kann ihnen\ndas Recht auf persönlichen Verkehr verweigern oder entziehen, wenn das\nWohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet ist, die Eltern\nihn pflichtwidrig ausüben, sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert\nhaben oder andere wichtige Gründe vorliegen (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der\npersönliche Verkehr soll nach Art und Umfang der Ausübung angemessen\nsein, d.h. den wesentlichen Umständen in billiger Weise Rechnung tragen\n(vgl. Art. 4 ZGB). Dabei steht das Wohl des Kindes an erster Stelle, mithin\nsein Alter, seine körperliche und seelische Gesundheit, seine innere Bezie­\nhung zum Besuchsberechtigten. Dieser Gesichtspunkt führt automatisch\nzu den Schranken des persönlichen Verkehrs. So ist das Besuchsrecht nicht\neigennützig, sondern dient der Pflege der Verbundenheit zwischen den\n\n105\n"}