A. Entscheide des Regierungsrates 1071, 1072 Nach A rt.413 Abs. 3 ZGB hat sie aber schon bei der heutigen Rechtslage die Möglichkeit, in dieser Beziehung mitzuwirken. Nach dieser Vorschrift soll der Bevormundete nämlich, sofern er urteilsfähig und wenigstens 16 Jahre alt ist, «soweit tunlich zur Rechnungsablegung zugezogen wer­ den». Die übrigen angeblichen Nachteile könnten ohne weiteres durch eine Übertragung der Vormundschaft nach Zürich beseitigt werden. Ob sich angesichts der tatsächlichen Geringfügigkeit des Vorgebrachten diese Massnahme im heutigen Zeitpunkt noch aufdrängt, ist eine Frage, die von der Vormundschaftsbehörde W. zu prüfen ist. Für eine Mündigerklärung jedenfalls fehlen stichhaltige Gründe. RRB 20.1.1969 1072 K in d esverh ältn is. Rechtliches Gehör beim Entzug der elterlichen Gewalt (Art. 285/288 ZGB). Nach Art. 31 EG zum ZGB1entscheidet über die Entziehung der elterlichen Gewalt derfürdie Bevormundung zuständige Gemeinderat1. Den Eltern ist vor dem Entscheid Gelegenheit zu geben, sich zur Sache schriftlich oder mündlich zu äussern. Gegen den Beschluss des Gemeinderates über die Entziehung der elterlichen Gewalt kann innert 14 Tagen1 2 an den Regie­ rungsratrekurriertwerden (Art. 36 EG zum ZGB)2. Der Gemeinderat H. hat seinen Beschluss gefasst, ohne den Rekurrenten zur vorgesehenen Mass­ nahme anzuhören. Damit hat er das Prinzip des rechtlichen Gehörs ver­ letzt, dem gerade in derartigen Fällen eine wesentliche Bedeutung zu­ kommt, handelt es sich doch bei der Entziehung der elterlichen Gewalt um einen schweren Eingriff in die Rechte der Eltern. Die Anhörung ist in Art. 31 EG zum ZGB3 denn auch ausdrücklich vorgeschrieben. Es handelt sich dabei nicht etwa um eine blosse Ordnungsvorschrift; der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt zudem bereits von Bundesrechtswegen (vgl. Komm. 1 Heute Art. 37 lit.c EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1): Die Vormund­ schaftsbehörde der Wohngemeinde 2 Heute: 20 Tage (Art. 41 EG zum ZGB vom 27. April 1969; bGS 211.1) 3 Heute: Art. 38 Abs. 1 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1) 104 A. Entscheide des Regierungsrates 1072, 1073 Hegnauer, 1964, N.27 zu Art. 288 ZGB sowie dort angegebene Ent­ scheide und Literatur). Ohne Anhörung darf die elterliche Gewalt nur aus schwerwiegenden Gründen, etwa wenn Gefahr im Verzüge ist, entzogen werden. Dass solche Gründe vorliegendenfalls gegeben wären, erscheint auf Grund der Aktenlage als unwahrscheinlich und wird vom Gemeinderat auch nicht behauptet. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die mate­ rielle Begründetheit des Rekurses zu prüfen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist, wie das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden festgestellt hat, zwingend, und eine in Verletzung dieses Grundsatzes erlassene Ver­ fügung ist selbst dann zu kassieren, wenn sie materiell gerechtfertigt erscheint. RRB 5.4.1966 1073 Kindesverhältnis. Voraussetzungen für den Entzug des Besuchsrechtes (Art. 273/275 ZGB). Gemäss Art. 273 ZGB haben die Eltern Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem unmündigen Kind, das nicht unter ihrer elterlichen Gewalt oder Obhut steht. Diesem Grundsatz stellt der Gesetz­ geber gewisse Schranken gegenüber. So haben der Vater und die Mutter alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe des Erziehers erschwert (Art. 274 Abs.1 ZGB). Die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigern oder entziehen, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet ist, die Eltern ihn pflichtwidrig ausüben, sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben oder andere wichtige Gründe vorliegen (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der persönliche Verkehr soll nach Art und Umfang der Ausübung angemessen sein, d.h. den wesentlichen Umständen in billiger Weise Rechnung tragen (vgl. Art. 4 ZGB). Dabei steht das Wohl des Kindes an erster Stelle, mithin sein Alter, seine körperliche und seelische Gesundheit, seine innere Bezie­ hung zum Besuchsberechtigten. Dieser Gesichtspunkt führt automatisch zu den Schranken des persönlichen Verkehrs. So ist das Besuchsrecht nicht eigennützig, sondern dient der Pflege der Verbundenheit zwischen den 105