Der Gemeinderat H. hat seinen Beschluss gefasst, ohne den Rekurrenten zur vorgesehenen Mass­ nahme anzuhören. Damit hat er das Prinzip des rechtlichen Gehörs ver­ letzt, dem gerade in derartigen Fällen eine wesentliche Bedeutung zu­ kommt, handelt es sich doch bei der Entziehung der elterlichen Gewalt um einen schweren Eingriff in die Rechte der Eltern. Die Anhörung ist in Art. 31 EG zum ZGB3 denn auch ausdrücklich vorgeschrieben. Es handelt sich dabei nicht etwa um eine blosse Ordnungsvorschrift; der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt zudem bereits von Bundesrechtswegen (vgl. Komm.