Nach Art. 31 EG zum ZGB1entscheidet über die Entziehung der elterlichen Gewalt derfürdie Bevormundung zuständige Gemeinderat1. Den Eltern ist vor dem Entscheid Gelegenheit zu geben, sich zur Sache schriftlich oder mündlich zu äussern. Gegen den Beschluss des Gemeinderates über die Entziehung der elterlichen Gewalt kann innert 14 Tagen1 2 an den Regie­ rungsratrekurriertwerden (Art. 36 EG zum ZGB)2. Der Gemeinderat H. hat seinen Beschluss gefasst, ohne den Rekurrenten zur vorgesehenen Mass­ nahme anzuhören.