Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Mündigerklärung, um die behaupteten Nachteile aus der Welt zu schaffen. Die Gesuchstellerin führt hauptsächlich Gründe an, die durch eine Übertragung der Vormundschaft nach Zürich behoben wer­ den könnten. Im übrigen ist nicht recht einzusehen, welche Nachteile sich daraus ergeben, dass die Schriften nicht am tatsächlichen, sondern am gesetzlichen Wohnsitz deponiert sind. Dass Christine B. bei der Verwal­ tung ihres Vermögens zumindest angehört werden will, ist verständlich. 103 A. Entscheide des Regierungsrates 1071, 1072