Sie kommt nicht in Frage, wenn der damit beabsichtigte Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann (vgl. Gutzwiller, Schweiz. Privatrecht, 1967, Bd. II Seite 3 1 7 ff.). Diese Auf­ fassung wird auch im Kommentar Egger, 1930, N. 7 zu Art. 15 ZGB vertre­ ten; eine Mündigerklärung darf danach nicht ausgesprochen werden, «wenn sich die angestrebte Wirkung durch weniger weitgehende Mass­ nahmen auch erreichen lässt...» . Es genügt auch nicht, wenn die Mündig­ erklärung den Eltern gelegen kommt (Gutzwiller, a.a.O.). Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Mündigerklärung, um die behaupteten Nachteile aus der Welt zu schaffen.