Die im 19. Altersjahr stehende Christine B. ist in W. (Appenzell A.Rh.) bevormundet. Sie wohnt bei einem Onkel in Zürich und absolviert eine kaufmännische Lehre. Weil ihre Ausweispapiere in W. liegen, ihr aus dieser Situation angeblich steuerliche Nachteile erwachsen und ihr Vermögen ohne ihre Mitwirkung in W. verwaltet werde, ersucht sie um Mündig­ erklärung. Der Regierungsrat lehnte das Gesuch u.a. aus folgenden Gründen ab: Eine Mündigerklärung darf nur vorgenommen werden, wenn sie im Interesse des Minderjährigen liegt. Sie kommt nicht in Frage, wenn der damit beabsichtigte Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann (vgl. Gutzwiller, Schweiz.