{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1071_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19690120-19690120-ARGVP-1988-1071.pdf", "Checksum": "cb845c7bb16938e2bbd1fd18c1f2c5ec"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1071"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1071"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1070, 1071\nErlass von derartigen Beschränkungen für erforderlich, hat sie ein entspre­chendes Gesuch an den Gemeinderat zu richten.\nUm das Genehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat möglichst rasch und reibungslos zu gestalten, empfiehlt es sich, die Statuten vor der Beratung in der Hauptversammlung durch die Gemeindedirektion vor­prüfen zu lassen.\n5.2 Personen-, Familien- und Erbrecht \n1071\nPersonenrecht. Voraussetzungen der Mündigerklärung (Art.15 ZGB).\nDie i"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:30", "Checksum": "83ad8693df2e56a0897870d7f5deb259", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1071\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1070, 1071\nErlass von derartigen Beschränkungen für erforderlich, hat sie ein entspre­chendes Gesuch an den Gemeinderat zu richten.\nUm das Genehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat möglichst rasch und reibungslos zu gestalten, empfiehlt es sich, die Statuten vor der Beratung in der Hauptversammlung durch die Gemeindedirektion vor­prüfen zu lassen.\n5.2 Personen-, Familien- und Erbrecht \n1071\nPersonenrecht. Voraussetzungen der Mündigerklärung (Art.15 ZGB).\nDie i\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1070 , 1071\n\nErlass von derartigen Beschränkungen für erforderlich, hat sie ein entspre­\nchendes Gesuch an den Gemeinderat zu richten.\nUm das Genehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat möglichst\nrasch und reibungslos zu gestalten, empfiehlt es sich, die Statuten vor der\nBeratung in der Hauptversammlung durch die Gemeindedirektion vor­\nprüfen zu lassen.\n\n5.2 Personen-, Fam ilien- und Erbrecht\n\n1071\n\nPersonenrecht. Voraussetzungen der Mündigerklärung (A rt.15 ZGB).\n\nDie im 19. Altersjahr stehende Christine B. ist in W. (Appenzell A.Rh.)\nbevormundet. Sie wohnt bei einem Onkel in Zürich und absolviert eine\nkaufmännische Lehre. Weil ihre Ausweispapiere in W. liegen, ihr aus dieser\nSituation angeblich steuerliche Nachteile erwachsen und ihr Vermögen\nohne ihre Mitwirkung in W. verwaltet werde, ersucht sie um Mündig­\nerklärung.\nDer Regierungsrat lehnte das Gesuch u.a. aus folgenden Gründen ab:\nEine Mündigerklärung darf nur vorgenommen werden, wenn sie im\nInteresse des Minderjährigen liegt. Sie kommt nicht in Frage, wenn der\ndamit beabsichtigte Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann\n(vgl. Gutzwiller, Schweiz. Privatrecht, 1967, Bd. II Seite 3 1 7 ff.). Diese Auf­\nfassung wird auch im Kommentar Egger, 1930, N. 7 zu Art. 15 ZGB vertre­\nten; eine Mündigerklärung darf danach nicht ausgesprochen werden,\n«wenn sich die angestrebte Wirkung durch weniger weitgehende Mass­\nnahmen auch erreichen lässt...» . Es genügt auch nicht, wenn die Mündig­\nerklärung den Eltern gelegen kommt (Gutzwiller, a.a.O.). Im vorliegenden\nFall bedarf es keiner Mündigerklärung, um die behaupteten Nachteile aus\nder Welt zu schaffen. Die Gesuchstellerin führt hauptsächlich Gründe an,\ndie durch eine Übertragung der Vormundschaft nach Zürich behoben wer­\nden könnten. Im übrigen ist nicht recht einzusehen, welche Nachteile sich\ndaraus ergeben, dass die Schriften nicht am tatsächlichen, sondern am\ngesetzlichen Wohnsitz deponiert sind. Dass Christine B. bei der Verwal­\ntung ihres Vermögens zumindest angehört werden will, ist verständlich.\n\n103\nA. Entscheide des Regierungsrates 1071, 1072\n\nNach A rt.413 Abs. 3 ZGB hat sie aber schon bei der heutigen Rechtslage\ndie Möglichkeit, in dieser Beziehung mitzuwirken. Nach dieser Vorschrift\nsoll der Bevormundete nämlich, sofern er urteilsfähig und wenigstens\n16 Jahre alt ist, «soweit tunlich zur Rechnungsablegung zugezogen wer­\nden». Die übrigen angeblichen Nachteile könnten ohne weiteres durch\neine Übertragung der Vormundschaft nach Zürich beseitigt werden. Ob\nsich angesichts der tatsächlichen Geringfügigkeit des Vorgebrachten diese\nMassnahme im heutigen Zeitpunkt noch aufdrängt, ist eine Frage, die von\nder Vormundschaftsbehörde W. zu prüfen ist. Für eine Mündigerklärung\njedenfalls fehlen stichhaltige Gründe.\nRRB 20.1.1969\n\n1072\n\nK in d esverh ältn is. Rechtliches Gehör beim Entzug der elterlichen Gewalt\n(Art. 285/288 ZGB).\n\nNach Art. 31 EG zum ZGB1entscheidet über die Entziehung der elterlichen\nGewalt derfürdie Bevormundung zuständige Gemeinderat1. Den Eltern ist\nvor dem Entscheid Gelegenheit zu geben, sich zur Sache schriftlich oder\nmündlich zu äussern. Gegen den Beschluss des Gemeinderates über die\nEntziehung der elterlichen Gewalt kann innert 14 Tagen1 2 an den Regie­\nrungsratrekurriertwerden (Art. 36 EG zum ZGB)2. Der Gemeinderat H. hat\nseinen Beschluss gefasst, ohne den Rekurrenten zur vorgesehenen Mass­\nnahme anzuhören. Damit hat er das Prinzip des rechtlichen Gehörs ver­\nletzt, dem gerade in derartigen Fällen eine wesentliche Bedeutung zu­\nkommt, handelt es sich doch bei der Entziehung der elterlichen Gewalt um\neinen schweren Eingriff in die Rechte der Eltern. Die Anhörung ist in Art. 31\nEG zum ZGB3 denn auch ausdrücklich vorgeschrieben. Es handelt sich\ndabei nicht etwa um eine blosse Ordnungsvorschrift; der Anspruch auf\nrechtliches Gehör gilt zudem bereits von Bundesrechtswegen (vgl. Komm.\n\n1 Heute Art. 37 lit.c EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1): Die Vormund­\nschaftsbehörde der Wohngemeinde\n2 Heute: 20 Tage (Art. 41 EG zum ZGB vom 27. April 1969; bGS 211.1)\n3 Heute: Art. 38 Abs. 1 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)\n\n104\n"}