A. Entscheide des Regierungsrates 1070 , 1071 Erlass von derartigen Beschränkungen für erforderlich, hat sie ein entspre­ chendes Gesuch an den Gemeinderat zu richten. Um das Genehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat möglichst rasch und reibungslos zu gestalten, empfiehlt es sich, die Statuten vor der Beratung in der Hauptversammlung durch die Gemeindedirektion vor­ prüfen zu lassen. 5.2 Personen-, Fam ilien- und Erbrecht 1071 Personenrecht. Voraussetzungen der Mündigerklärung (A rt.15 ZGB). Die im 19. Altersjahr stehende Christine B. ist in W. (Appenzell A.Rh.) bevormundet. Sie wohnt bei einem Onkel in Zürich und absolviert eine kaufmännische Lehre. Weil ihre Ausweispapiere in W. liegen, ihr aus dieser Situation angeblich steuerliche Nachteile erwachsen und ihr Vermögen ohne ihre Mitwirkung in W. verwaltet werde, ersucht sie um Mündig­ erklärung. Der Regierungsrat lehnte das Gesuch u.a. aus folgenden Gründen ab: Eine Mündigerklärung darf nur vorgenommen werden, wenn sie im Interesse des Minderjährigen liegt. Sie kommt nicht in Frage, wenn der damit beabsichtigte Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann (vgl. Gutzwiller, Schweiz. Privatrecht, 1967, Bd. II Seite 3 1 7 ff.). Diese Auf­ fassung wird auch im Kommentar Egger, 1930, N. 7 zu Art. 15 ZGB vertre­ ten; eine Mündigerklärung darf danach nicht ausgesprochen werden, «wenn sich die angestrebte Wirkung durch weniger weitgehende Mass­ nahmen auch erreichen lässt...» . Es genügt auch nicht, wenn die Mündig­ erklärung den Eltern gelegen kommt (Gutzwiller, a.a.O.). Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Mündigerklärung, um die behaupteten Nachteile aus der Welt zu schaffen. Die Gesuchstellerin führt hauptsächlich Gründe an, die durch eine Übertragung der Vormundschaft nach Zürich behoben wer­ den könnten. Im übrigen ist nicht recht einzusehen, welche Nachteile sich daraus ergeben, dass die Schriften nicht am tatsächlichen, sondern am gesetzlichen Wohnsitz deponiert sind. Dass Christine B. bei der Verwal­ tung ihres Vermögens zumindest angehört werden will, ist verständlich. 103 A. Entscheide des Regierungsrates 1071, 1072 Nach A rt.413 Abs. 3 ZGB hat sie aber schon bei der heutigen Rechtslage die Möglichkeit, in dieser Beziehung mitzuwirken. Nach dieser Vorschrift soll der Bevormundete nämlich, sofern er urteilsfähig und wenigstens 16 Jahre alt ist, «soweit tunlich zur Rechnungsablegung zugezogen wer­ den». Die übrigen angeblichen Nachteile könnten ohne weiteres durch eine Übertragung der Vormundschaft nach Zürich beseitigt werden. Ob sich angesichts der tatsächlichen Geringfügigkeit des Vorgebrachten diese Massnahme im heutigen Zeitpunkt noch aufdrängt, ist eine Frage, die von der Vormundschaftsbehörde W. zu prüfen ist. Für eine Mündigerklärung jedenfalls fehlen stichhaltige Gründe. RRB 20.1.1969 1072 K in d esverh ältn is. Rechtliches Gehör beim Entzug der elterlichen Gewalt (Art. 285/288 ZGB). Nach Art. 31 EG zum ZGB1entscheidet über die Entziehung der elterlichen Gewalt derfürdie Bevormundung zuständige Gemeinderat1. Den Eltern ist vor dem Entscheid Gelegenheit zu geben, sich zur Sache schriftlich oder mündlich zu äussern. Gegen den Beschluss des Gemeinderates über die Entziehung der elterlichen Gewalt kann innert 14 Tagen1 2 an den Regie­ rungsratrekurriertwerden (Art. 36 EG zum ZGB)2. Der Gemeinderat H. hat seinen Beschluss gefasst, ohne den Rekurrenten zur vorgesehenen Mass­ nahme anzuhören. Damit hat er das Prinzip des rechtlichen Gehörs ver­ letzt, dem gerade in derartigen Fällen eine wesentliche Bedeutung zu­ kommt, handelt es sich doch bei der Entziehung der elterlichen Gewalt um einen schweren Eingriff in die Rechte der Eltern. Die Anhörung ist in Art. 31 EG zum ZGB3 denn auch ausdrücklich vorgeschrieben. Es handelt sich dabei nicht etwa um eine blosse Ordnungsvorschrift; der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt zudem bereits von Bundesrechtswegen (vgl. Komm. 1 Heute Art. 37 lit.c EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1): Die Vormund­ schaftsbehörde der Wohngemeinde 2 Heute: 20 Tage (Art. 41 EG zum ZGB vom 27. April 1969; bGS 211.1) 3 Heute: Art. 38 Abs. 1 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1) 104