Solche Vor­ schriften sind rechtlich nicht zulässig; eine Flurgenossenschaft ist in kei­ nem Falle befugt, Verkehrsbeschränkungen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu erlassen. Gemäss Art.110 A b s.2 des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen (bGS 731.11) sind vielmehr die Gemeindebehörden zuständig, Gemeinde- und Privatstrassen - also auch Flurgenossenschaftsstrassen - mit Zustimmung der Kantonspolizei für bestimmte Arten des Verkehrs dauernd zu sperren oder mit anderen Ver­ kehrsbeschränkungen zu belegen. Erachtet die Flurgenossenschaft den 102 A. Entscheide des Regierungsrates 1070 , 1071