Beabsichtigt die Flurgenossenschaft, von Nichtmitgliedern für die Inanspruchnahme ihrer Anlage Leistungen zu erheben, setzt dies den Abschluss eines entsprechenden privatrechtlichen Vertrages voraus. Allen­ falls könnten Dritte unter den in Art. 168 Abs. 2 EG zum ZGB genannten Bedingungen zum Beitritt zur Flurgenossenschaft verpflichtet werden. 8. Vielfach sehen Statuten vor, dass ein Genossenschaftsorgan (Hauptver­ sammlung oder Vorstand/Kommission) befugt ist, die Flurgenossen­ schaftsstrasse mit Benützungsbeschränkungen (Gewichtsbeschränkun­ gen, Geschwindigkeitsbeschränkungen usw.) zu belegen. Solche Vor­ schriften sind rechtlich nicht zulässig;