188 EG zum ZGB) (RRB vom 25.4.1988). 7. Nicht selten werden durch die Statuten Eigentümer von Grundstücken ausserhalb des Einzugsgebietes der Flurgenossenschaft zu Beiträgen ver­ pflichtet, sofern sie in irgend einer Weise aus der genossenschaftlichen A n la g e -in der Regel einer Strasse-einen Nutzen ziehen können. Dazu ist festzuhalten, dass die Statuten nur für Mitgliederder Flurgenossenschaft verbindlich sind; Dritten gegenüber können sie keine Rechtswirkungen entfalten. Beabsichtigt die Flurgenossenschaft, von Nichtmitgliedern für die Inanspruchnahme ihrer Anlage Leistungen zu erheben, setzt dies den Abschluss eines entsprechenden privatrechtlichen Vertrages voraus.