Die Bestimmung, wonach alle Beschlüsse auch für die Minderheit und die abwesenden Mitglieder rechtsverbindlich sind, ist interpretations­ bedürftig und will besagen, dass auch abwesende oder nicht zustim­ mende Genossenschafter an Beschlüssen, welche das statutarische Quo­ rum erreicht haben, gebunden sind. Davon unberührt bleibt jedoch das Recht jedes einzelnen Genossenschafters, Beschlüsse des Vorstandes (der Kommission) und der Hauptversammlung anzufechten. Erstinstanzlich werden solche Streitigkeiten von der Gemeindedirektion entschieden (Art. 188 EG zum ZGB) (RRB vom 25.4.1988).