falls die Genehmigung durch den Regierungsrat nachträglich versagt werden musste. 3. Bezüglich der Auflösung der Flurgenossenschaften sind die Statuten oft unvollständig. Namentlich fehlt sehr oft der Hinweis auf Art. 171 EG zum ZGB, wonach die Auflösung der Genehmigung des Regierungsrates bedarf. Da es sich hier um zwingendes öffentliches Recht handelt, emp­ fiehlt es sich, diese Tatsache durch einen Hinweis auf Art. 171 EG zum ZGB zu verdeutlichen. 4. In der Regel sind Flurgenossenschaftsstrassen keine separat vermesse­ nen und ausgemarkten Parzellen, sondern sie befinden sich im Eigentum der einzelnen Genossenschafter, soweit deren Liegenschaften unmittelbar an die Strasse anstossen.