2. Während das Abstimmungsverfahren oft sehr detailliert geregelt wird, fehlen vielfach Bestimmungen zur Festlegung der Beschlussfähigkeit, so dass jede rechtsgültig einberufene Hauptversammlung (rechtzeitig, schriftlich, Bekanntgabe der Traktanden usw.) beschlussfähig ist (RRB vom 12.7.1988). Früher ist das Quorum der Beschlussfähigkeit teils so hoch an­ gesetzt worden (z. B. zwei Drittel oder drei Viertel aller Genossenschafter), dass - namentlich bei Flurgenossenschaften mit unverhältnismässig viel auswärtigen Genossenschaftern - vereinzelt die Beschlussfähigkeit nicht erreicht wurde, so dass die Behandlung der Traktanden vertagt oder allen­