gen, Assekuranzwert, benutzte Strassenlänge usw. (RRB vom 12.7.1988). 2. Während das Abstimmungsverfahren oft sehr detailliert geregelt wird, fehlen vielfach Bestimmungen zur Festlegung der Beschlussfähigkeit, so dass jede rechtsgültig einberufene Hauptversammlung (rechtzeitig, schriftlich, Bekanntgabe der Traktanden usw.) beschlussfähig ist (RRB vom 12.7.1988).