{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1070_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19880712-19880712-ARGVP-1988-1070.pdf", "Checksum": "72b06175207ec45bcbb0dae9642f455f"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1070"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1070"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regie rungs rates 1069, 1070\nVerursacher- und dem Äquivalenzprinzip die Erhebung einer Gebühr rechtfertigen könnte. Im Sinne dieser Erwägungen setzt sich die Gemein­dedirektion seit einiger Zeit jeweils bei der Gründung neuer Korporationen und Flurgenossenschaften dafür ein, dass solche Bestimmungen keinen Eingang in die Statuten mehr finden. Dank der Einsicht der Korporations­organe wurde in der letzten Zeit auf diese Finanzquelle freiwillig verzichtet, und der Regierungsrat h"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:45", "Checksum": "117bdec7f6a3ed68b957b187b7e5cdbc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1070\nRegeste:\nA. Entscheide des Regie rungs rates 1069, 1070\nVerursacher- und dem Äquivalenzprinzip die Erhebung einer Gebühr rechtfertigen könnte. Im Sinne dieser Erwägungen setzt sich die Gemein­dedirektion seit einiger Zeit jeweils bei der Gründung neuer Korporationen und Flurgenossenschaften dafür ein, dass solche Bestimmungen keinen Eingang in die Statuten mehr finden. Dank der Einsicht der Korporations­organe wurde in der letzten Zeit auf diese Finanzquelle freiwillig verzichtet, und der Regierungsrat h\n\nA. Entscheide des Regie rungs rates 1069, 1070\n\nVerursacher- und dem Äquivalenzprinzip die Erhebung einer Gebühr\nrechtfertigen könnte. Im Sinne dieser Erwägungen setzt sich die Gemein­\ndedirektion seit einiger Zeit jeweils bei der Gründung neuer Korporationen\nund Flurgenossenschaften dafür ein, dass solche Bestimmungen keinen\nEingang in die Statuten mehr finden. Dank der Einsicht der Korporations­\norgane wurde in der letzten Zeit auf diese Finanzquelle freiwillig verzichtet,\nund der Regierungsrat hatte keinen Anlass mehr, die aufgeworfene Frage\nin einem Genehmigungsverfahren zu prüfen.\n4. Im Interesse der Rechtssicherheit scheint es dem Regierungsrat indes­\nsen nicht angängig zu sein, in einem Einzelfall die Anwendung genehmig­\nter Korporationsstatuten zu verbieten. Es würde übrigens auch dem\nGrundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufen, wollte man den Be­\nschwerdeführer - anders als die Korporationsmitglieder, die ihre Beiträge\nstatutengemäss geleistet haben - von der Bezahlung der mit den Statuten\nim Einklang stehenden Gebühr entbinden. Der Regierungsrat wird nur bei\nder Genehmigung neuer Statuten prüfen, ob derartige Bestimmungen\nweiterhin genehmigt werden können. Bei dieser Prüfung wird vom Grund­\nsatz auszugehen sein, dass die geforderten Beitragsleistungen der Mitglie­\nder in einem richtigen Verhältnis zu den gebotenen Vorteilen stehen\n(Art. 26 Abs. 2 EG zum ZGB; vgl. auch Art. 175 Abs. 2 lit. a). Es wäre immer­\nhin zu begrüssen, wenn die bestehenden Flurgenossenschaften und an­\ndere öffentlich-rechtlichen Korporationen von sich aus die Statuten im auf­\ngezeigten Sinne revidieren oder auf den Einzug von derartigen Gebühren\nverzichten wollten. Dem Beschwerdeführer bleibt es selbstverständlich\nunbenommen, der Korporationsversammlung eine entsprechende Statu­\ntenänderung zu beantragen.\nRRB 8.2.1977\n\n1070\n\nFlu rgen ossen sch aft. Vorbehalte im Genehmigungsverfahren.\n\nGemäss Art. 170 Abs. 2 EG zum ZGB (bGS 211.1) erhält die Flurgenossen­\nschaft mit der Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat die\njuristische Persönlichkeit. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens\nsieht sich der Regierungsrat oft veranlasst, Vorbehalte anzubringen, von\ndenen die wichtigsten im folgenden kurz zusammengefasst werden:\n1. Vielfach ist der Kostenteiler Bestandteil der Statuten. Dabei steht den\n\n100\nA. Entscheide des Regierungsrates 1070\n\nGenossenschaftern ein grosser Spielraum zur Verfügung, welchen der\nRegierungsrat voll respektiert, indem er den Kostenteiler nur dann über­\nprüft, wenn er von Genossenschaftern angefochten wird. Die einzelnen\nGenossenschaften treffen sehr unterschiedliche Lösungen, nämlich von\neiner Pro-Kopf-Verteilung, wonach jeder Genossenschafter - unabhängig\nvon der Anzahl, der Grösse und dem Wert seiner Liegenschaften - densel­\nben Anteil übernimmt, bis zu sehr differenzierten Lösungen, die auf einer\nReihe von unterschiedlichen Kriterien basieren wie Fläche der Liegenschaf­\nten, Anzahl Wohnungen, Anzahl Ställe, Anzahl Gewerbe, Anzahl Gara­\ngen, Assekuranzwert, benutzte Strassenlänge usw. (RRB vom 12.7.1988).\n2. Während das Abstimmungsverfahren oft sehr detailliert geregelt wird,\nfehlen vielfach Bestimmungen zur Festlegung der Beschlussfähigkeit, so\ndass jede rechtsgültig einberufene Hauptversammlung (rechtzeitig,\nschriftlich, Bekanntgabe der Traktanden usw.) beschlussfähig ist (RRB vom\n12.7.1988). Früher ist das Quorum der Beschlussfähigkeit teils so hoch an­\ngesetzt worden (z. B. zwei Drittel oder drei Viertel aller Genossenschafter),\ndass - namentlich bei Flurgenossenschaften mit unverhältnismässig viel\nauswärtigen Genossenschaftern - vereinzelt die Beschlussfähigkeit nicht\nerreicht wurde, so dass die Behandlung der Traktanden vertagt oder allen­\nfalls die Genehmigung durch den Regierungsrat nachträglich versagt\nwerden musste.\n3. Bezüglich der Auflösung der Flurgenossenschaften sind die Statuten\noft unvollständig. Namentlich fehlt sehr oft der Hinweis auf Art. 171 EG\nzum ZGB, wonach die Auflösung der Genehmigung des Regierungsrates\nbedarf. Da es sich hier um zwingendes öffentliches Recht handelt, emp­\nfiehlt es sich, diese Tatsache durch einen Hinweis auf Art. 171 EG zum ZGB\nzu verdeutlichen.\n4. In der Regel sind Flurgenossenschaftsstrassen keine separat vermesse­\nnen und ausgemarkten Parzellen, sondern sie befinden sich im Eigentum\nder einzelnen Genossenschafter, soweit deren Liegenschaften unmittelbar\nan die Strasse anstossen. Für diesen Regelfall sehen die Statuten sehr oft\nvor, dass die einzelnen Genossenschafter ihr Eigentum am Strassenkörper\nunentgeltlich an die Flurgenossenschaft abtreten. Somit leistet jeder\nGenossenschafter, dessen Liegenschaft unmittelbar an die Strasse anstösst, einen Beitrag an das Gemeinschaftswerk. Anders verhält es sich,\nwenn die Strasse als separate Parzelle ausgemarkt ist und einem einzelnen\nGenossenschafter gehört. Von ihm kann - jedenfalls nicht gegen seinen\nWillen - kein Sonderopfer verlangt werden, indem er das Strassen­\n\n101\nA. Entscheide des Regierungsrates 1070\n\n"}