A. Entscheide des Regie rungs rates 1069, 1070 Verursacher- und dem Äquivalenzprinzip die Erhebung einer Gebühr rechtfertigen könnte. Im Sinne dieser Erwägungen setzt sich die Gemein­ dedirektion seit einiger Zeit jeweils bei der Gründung neuer Korporationen und Flurgenossenschaften dafür ein, dass solche Bestimmungen keinen Eingang in die Statuten mehr finden. Dank der Einsicht der Korporations­ organe wurde in der letzten Zeit auf diese Finanzquelle freiwillig verzichtet, und der Regierungsrat hatte keinen Anlass mehr, die aufgeworfene Frage in einem Genehmigungsverfahren zu prüfen. 4. Im Interesse der Rechtssicherheit scheint es dem Regierungsrat indes­ sen nicht angängig zu sein, in einem Einzelfall die Anwendung genehmig­ ter Korporationsstatuten zu verbieten. Es würde übrigens auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufen, wollte man den Be­ schwerdeführer - anders als die Korporationsmitglieder, die ihre Beiträge statutengemäss geleistet haben - von der Bezahlung der mit den Statuten im Einklang stehenden Gebühr entbinden. Der Regierungsrat wird nur bei der Genehmigung neuer Statuten prüfen, ob derartige Bestimmungen weiterhin genehmigt werden können. Bei dieser Prüfung wird vom Grund­ satz auszugehen sein, dass die geforderten Beitragsleistungen der Mitglie­ der in einem richtigen Verhältnis zu den gebotenen Vorteilen stehen (Art. 26 Abs. 2 EG zum ZGB; vgl. auch Art. 175 Abs. 2 lit. a). Es wäre immer­ hin zu begrüssen, wenn die bestehenden Flurgenossenschaften und an­ dere öffentlich-rechtlichen Korporationen von sich aus die Statuten im auf­ gezeigten Sinne revidieren oder auf den Einzug von derartigen Gebühren verzichten wollten. Dem Beschwerdeführer bleibt es selbstverständlich unbenommen, der Korporationsversammlung eine entsprechende Statu­ tenänderung zu beantragen. RRB 8.2.1977 1070 Flu rgen ossen sch aft. Vorbehalte im Genehmigungsverfahren. Gemäss Art. 170 Abs. 2 EG zum ZGB (bGS 211.1) erhält die Flurgenossen­ schaft mit der Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat die juristische Persönlichkeit. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens sieht sich der Regierungsrat oft veranlasst, Vorbehalte anzubringen, von denen die wichtigsten im folgenden kurz zusammengefasst werden: 1. Vielfach ist der Kostenteiler Bestandteil der Statuten. Dabei steht den 100 A. Entscheide des Regierungsrates 1070 Genossenschaftern ein grosser Spielraum zur Verfügung, welchen der Regierungsrat voll respektiert, indem er den Kostenteiler nur dann über­ prüft, wenn er von Genossenschaftern angefochten wird. Die einzelnen Genossenschaften treffen sehr unterschiedliche Lösungen, nämlich von einer Pro-Kopf-Verteilung, wonach jeder Genossenschafter - unabhängig von der Anzahl, der Grösse und dem Wert seiner Liegenschaften - densel­ ben Anteil übernimmt, bis zu sehr differenzierten Lösungen, die auf einer Reihe von unterschiedlichen Kriterien basieren wie Fläche der Liegenschaf­ ten, Anzahl Wohnungen, Anzahl Ställe, Anzahl Gewerbe, Anzahl Gara­ gen, Assekuranzwert, benutzte Strassenlänge usw. (RRB vom 12.7.1988). 2. Während das Abstimmungsverfahren oft sehr detailliert geregelt wird, fehlen vielfach Bestimmungen zur Festlegung der Beschlussfähigkeit, so dass jede rechtsgültig einberufene Hauptversammlung (rechtzeitig, schriftlich, Bekanntgabe der Traktanden usw.) beschlussfähig ist (RRB vom 12.7.1988). Früher ist das Quorum der Beschlussfähigkeit teils so hoch an­ gesetzt worden (z. B. zwei Drittel oder drei Viertel aller Genossenschafter), dass - namentlich bei Flurgenossenschaften mit unverhältnismässig viel auswärtigen Genossenschaftern - vereinzelt die Beschlussfähigkeit nicht erreicht wurde, so dass die Behandlung der Traktanden vertagt oder allen­ falls die Genehmigung durch den Regierungsrat nachträglich versagt werden musste. 3. Bezüglich der Auflösung der Flurgenossenschaften sind die Statuten oft unvollständig. Namentlich fehlt sehr oft der Hinweis auf Art. 171 EG zum ZGB, wonach die Auflösung der Genehmigung des Regierungsrates bedarf. Da es sich hier um zwingendes öffentliches Recht handelt, emp­ fiehlt es sich, diese Tatsache durch einen Hinweis auf Art. 171 EG zum ZGB zu verdeutlichen. 4. In der Regel sind Flurgenossenschaftsstrassen keine separat vermesse­ nen und ausgemarkten Parzellen, sondern sie befinden sich im Eigentum der einzelnen Genossenschafter, soweit deren Liegenschaften unmittelbar an die Strasse anstossen. Für diesen Regelfall sehen die Statuten sehr oft vor, dass die einzelnen Genossenschafter ihr Eigentum am Strassenkörper unentgeltlich an die Flurgenossenschaft abtreten. Somit leistet jeder Genossenschafter, dessen Liegenschaft unmittelbar an die Strasse an- stösst, einen Beitrag an das Gemeinschaftswerk. Anders verhält es sich, wenn die Strasse als separate Parzelle ausgemarkt ist und einem einzelnen Genossenschafter gehört. Von ihm kann - jedenfalls nicht gegen seinen Willen - kein Sonderopfer verlangt werden, indem er das Strassen­ 101 A. Entscheide des Regierungsrates 1070 grundstück unentgeltlich an die Flurgenossenschaft abtritt (RRB vom 12.7.1988) . 5. Es ist wenig sinnvoll, den Besuch der Hauptversammlung obligatorisch zu erklären, wenn nicht gleichzeitig für den Fall der unentschuldigten Absenz irgendwelche Sanktionen (z.B. Busse) Platz greifen (RBB vom 12.7.1988) . 6. Die Bestimmung, wonach alle Beschlüsse auch für die Minderheit und die abwesenden Mitglieder rechtsverbindlich sind, ist interpretations­ bedürftig und will besagen, dass auch abwesende oder nicht zustim­ mende Genossenschafter an Beschlüssen, welche das statutarische Quo­ rum erreicht haben, gebunden sind. Davon unberührt bleibt jedoch das Recht jedes einzelnen Genossenschafters, Beschlüsse des Vorstandes (der Kommission) und der Hauptversammlung anzufechten. Erstinstanzlich werden solche Streitigkeiten von der Gemeindedirektion entschieden (Art. 188 EG zum ZGB) (RRB vom 25.4.1988). 7. Nicht selten werden durch die Statuten Eigentümer von Grundstücken ausserhalb des Einzugsgebietes der Flurgenossenschaft zu Beiträgen ver­ pflichtet, sofern sie in irgend einer Weise aus der genossenschaftlichen A n la g e -in der Regel einer Strasse-einen Nutzen ziehen können. Dazu ist festzuhalten, dass die Statuten nur für Mitgliederder Flurgenossenschaft verbindlich sind; Dritten gegenüber können sie keine Rechtswirkungen entfalten. Beabsichtigt die Flurgenossenschaft, von Nichtmitgliedern für die Inanspruchnahme ihrer Anlage Leistungen zu erheben, setzt dies den Abschluss eines entsprechenden privatrechtlichen Vertrages voraus. Allen­ falls könnten Dritte unter den in Art. 168 Abs. 2 EG zum ZGB genannten Bedingungen zum Beitritt zur Flurgenossenschaft verpflichtet werden. 8. Vielfach sehen Statuten vor, dass ein Genossenschaftsorgan (Hauptver­ sammlung oder Vorstand/Kommission) befugt ist, die Flurgenossen­ schaftsstrasse mit Benützungsbeschränkungen (Gewichtsbeschränkun­ gen, Geschwindigkeitsbeschränkungen usw.) zu belegen. Solche Vor­ schriften sind rechtlich nicht zulässig; eine Flurgenossenschaft ist in kei­ nem Falle befugt, Verkehrsbeschränkungen im Sinne des Strassenver- kehrsgesetzes zu erlassen. Gemäss Art.110 A b s.2 des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen (bGS 731.11) sind vielmehr die Gemeindebehörden zuständig, Gemeinde- und Privatstrassen - also auch Flurgenossenschaftsstrassen - mit Zustimmung der Kantonspolizei für bestimmte Arten des Verkehrs dauernd zu sperren oder mit anderen Ver­ kehrsbeschränkungen zu belegen. Erachtet die Flurgenossenschaft den 102 A. Entscheide des Regierungsrates 1070 , 1071 Erlass von derartigen Beschränkungen für erforderlich, hat sie ein entspre­ chendes Gesuch an den Gemeinderat zu richten. Um das Genehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat möglichst rasch und reibungslos zu gestalten, empfiehlt es sich, die Statuten vor der Beratung in der Hauptversammlung durch die Gemeindedirektion vor­ prüfen zu lassen. 5.2 Personen-, Fam ilien- und Erbrecht 1071 Personenrecht. Voraussetzungen der Mündigerklärung (A rt.15 ZGB). Die im 19. Altersjahr stehende Christine B. ist in W. (Appenzell A.Rh.) bevormundet. Sie wohnt bei einem Onkel in Zürich und absolviert eine kaufmännische Lehre. Weil ihre Ausweispapiere in W. liegen, ihr aus dieser Situation angeblich steuerliche Nachteile erwachsen und ihr Vermögen ohne ihre Mitwirkung in W. verwaltet werde, ersucht sie um Mündig­ erklärung. Der Regierungsrat lehnte das Gesuch u.a. aus folgenden Gründen ab: Eine Mündigerklärung darf nur vorgenommen werden, wenn sie im Interesse des Minderjährigen liegt. Sie kommt nicht in Frage, wenn der damit beabsichtigte Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann (vgl. Gutzwiller, Schweiz. Privatrecht, 1967, Bd. II Seite 3 1 7 ff.). Diese Auf­ fassung wird auch im Kommentar Egger, 1930, N. 7 zu Art. 15 ZGB vertre­ ten; eine Mündigerklärung darf danach nicht ausgesprochen werden, «wenn sich die angestrebte Wirkung durch weniger weitgehende Mass­ nahmen auch erreichen lässt...» . Es genügt auch nicht, wenn die Mündig­ erklärung den Eltern gelegen kommt (Gutzwiller, a.a.O.). Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Mündigerklärung, um die behaupteten Nachteile aus der Welt zu schaffen. Die Gesuchstellerin führt hauptsächlich Gründe an, die durch eine Übertragung der Vormundschaft nach Zürich behoben wer­ den könnten. Im übrigen ist nicht recht einzusehen, welche Nachteile sich daraus ergeben, dass die Schriften nicht am tatsächlichen, sondern am gesetzlichen Wohnsitz deponiert sind. Dass Christine B. bei der Verwal­ tung ihres Vermögens zumindest angehört werden will, ist verständlich. 103