Gemäss Art. 170 Abs. 2 EG zum ZGB (bGS 211.1) erhält die Flurgenossen­ schaft mit der Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat die juristische Persönlichkeit. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens sieht sich der Regierungsrat oft veranlasst, Vorbehalte anzubringen, von denen die wichtigsten im folgenden kurz zusammengefasst werden: 1. Vielfach ist der Kostenteiler Bestandteil der Statuten. Dabei steht den 100