175 Abs. 2 lit. a). Es wäre immer­ hin zu begrüssen, wenn die bestehenden Flurgenossenschaften und an­ dere öffentlich-rechtlichen Korporationen von sich aus die Statuten im auf­ gezeigten Sinne revidieren oder auf den Einzug von derartigen Gebühren verzichten wollten. Dem Beschwerdeführer bleibt es selbstverständlich unbenommen, der Korporationsversammlung eine entsprechende Statu­ tenänderung zu beantragen. RRB 8.2.1977 1070 Flu rgen ossen sch aft. Vorbehalte im Genehmigungsverfahren.